RS Lvwg 2014/8/12 VGW-151/046/23463/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

12.08.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte
E1P

Norm

FPG §88 Abs1
FPG §125 Abs23
EMRK Art 12
12010P/TXT Grundrechte Charta Art 9
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ins Treffen führt, ist für ihn damit selbst unter der Annahme, er würde in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nichts gewonnen. Diese Richtlinie hat zwar die Gleichstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hinsichtlich des freien Zugangs zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 Z 3 lit. h) sowie des Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten (Art. 14 ff) zum Gegenstand, enthält allerdings keine Vorgaben betreffend die Gleichstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der Ausreise bzw. dem Aufenthalt in Drittstaaten. Der Beschwerdeführer benötigt den von ihm beantragten Fremdenpass weder, um sich um damit innerhalb Österreichs bewegen zu können, noch hat er geltend gemacht, einen Fremdenpass zu benötigen, um sich damit in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben zu können. Nigeria als derjenige Staat, in den der Beschwerdeführer auszuwandern gedenkt, ist weder der Aufnahmestaat des Beschwerdeführers noch ein Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG. Aus dieser Richtlinie ist somit für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.Soweit der Beschwerdeführer die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ins Treffen führt, ist für ihn damit selbst unter der Annahme, er würde in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nichts gewonnen. Diese Richtlinie hat zwar die Gleichstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hinsichtlich des freien Zugangs zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,) sowie des Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten (Artikel 14, ff) zum Gegenstand, enthält allerdings keine Vorgaben betreffend die Gleichstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der Ausreise bzw. dem Aufenthalt in Drittstaaten. Der Beschwerdeführer benötigt den von ihm beantragten Fremdenpass weder, um sich um damit innerhalb Österreichs bewegen zu können, noch hat er geltend gemacht, einen Fremdenpass zu benötigen, um sich damit in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben zu können. Nigeria als derjenige Staat, in den der Beschwerdeführer auszuwandern gedenkt, ist weder der Aufnahmestaat des Beschwerdeführers noch ein Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG. Aus dieser Richtlinie ist somit für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.

Schlagworte

kein positives Interesse der Republik an Ausstellung eines Fremdenpasses; keine Familienzusammenführung, wenn man in Drittstaat Internetbekanntschaft heiraten will

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.23463.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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