Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §88 Abs1Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ins Treffen führt, ist für ihn damit selbst unter der Annahme, er würde in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nichts gewonnen. Diese Richtlinie hat zwar die Gleichstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hinsichtlich des freien Zugangs zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 Z 3 lit. h) sowie des Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten (Art. 14 ff) zum Gegenstand, enthält allerdings keine Vorgaben betreffend die Gleichstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der Ausreise bzw. dem Aufenthalt in Drittstaaten. Der Beschwerdeführer benötigt den von ihm beantragten Fremdenpass weder, um sich um damit innerhalb Österreichs bewegen zu können, noch hat er geltend gemacht, einen Fremdenpass zu benötigen, um sich damit in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben zu können. Nigeria als derjenige Staat, in den der Beschwerdeführer auszuwandern gedenkt, ist weder der Aufnahmestaat des Beschwerdeführers noch ein Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG. Aus dieser Richtlinie ist somit für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.Soweit der Beschwerdeführer die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ins Treffen führt, ist für ihn damit selbst unter der Annahme, er würde in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nichts gewonnen. Diese Richtlinie hat zwar die Gleichstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hinsichtlich des freien Zugangs zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,) sowie des Aufenthalts in anderen Mitgliedstaaten (Artikel 14, ff) zum Gegenstand, enthält allerdings keine Vorgaben betreffend die Gleichstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Zusammenhang mit der Ausreise bzw. dem Aufenthalt in Drittstaaten. Der Beschwerdeführer benötigt den von ihm beantragten Fremdenpass weder, um sich um damit innerhalb Österreichs bewegen zu können, noch hat er geltend gemacht, einen Fremdenpass zu benötigen, um sich damit in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben zu können. Nigeria als derjenige Staat, in den der Beschwerdeführer auszuwandern gedenkt, ist weder der Aufnahmestaat des Beschwerdeführers noch ein Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG. Aus dieser Richtlinie ist somit für das gegenständliche Verfahren nichts zu gewinnen.
Schlagworte
kein positives Interesse der Republik an Ausstellung eines Fremdenpasses; keine Familienzusammenführung, wenn man in Drittstaat Internetbekanntschaft heiraten willEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.23463.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014