Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FPG §88 Abs1Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer gegenständlich sein Interesse, eine Internetbekanntschaft in Nigeria heiraten und überhaupt dorthin auswandern zu wollen, ins Treffen führt, kann darin allenfalls ein humanitärer Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 2 Z 2 FPG zu sehen sein, wobei diese Bestimmung gegenständlich jedoch nicht anzuwenden ist, weil dem Beschwerdeführer unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt (siehe VwGH vom 22.1.2014, 2013/21/0043).Soweit der Beschwerdeführer gegenständlich sein Interesse, eine Internetbekanntschaft in Nigeria heiraten und überhaupt dorthin auswandern zu wollen, ins Treffen führt, kann darin allenfalls ein humanitärer Grund für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu sehen sein, wobei diese Bestimmung gegenständlich jedoch nicht anzuwenden ist, weil dem Beschwerdeführer unstrittig nicht der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt (siehe VwGH vom 22.1.2014, 2013/21/0043).
Schlagworte
kein positives Interesse der Republik an Ausstellung eines Fremdenpasses; keine Familienzusammenführung, wenn man in Drittstaat Internetbekanntschaft heiraten willEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.23463.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014