RS Lvwg 2014/8/12 VGW-141/028/29200/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

12.08.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

WMG §3
WMG §8
WMG §9
WMG-VO §1
WMG-VO §2
WSHG §13 Abs4

Rechtssatz

Der Umstand, dass bis Juli 2014 eine Mietbeihilfe unter Berücksichtigung eines Wohnungsmehraufwandes gemäß § 13 Abs. 4 WSHG ausbezahlt wurde, führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden Anspruch. Die Behörde hätte vielmehr bei der diesbezüglich im Jahre 2012 erfolgten Zuerkennung eine Bestimmung des Wiener Sozialhilfegesetzes, die am 31.8.2010 außer Kraft getreten ist, nicht mehr anwenden dürfen.Der Umstand, dass bis Juli 2014 eine Mietbeihilfe unter Berücksichtigung eines Wohnungsmehraufwandes gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WSHG ausbezahlt wurde, führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden Anspruch. Die Behörde hätte vielmehr bei der diesbezüglich im Jahre 2012 erfolgten Zuerkennung eine Bestimmung des Wiener Sozialhilfegesetzes, die am 31.8.2010 außer Kraft getreten ist, nicht mehr anwenden dürfen.

Schlagworte

Einkommen überschreitet Gesamtbedarf an Mindestsicherung; zuerkannte Mietbeihilfe nach WHSG führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.29200.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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