Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3Rechtssatz
Der Umstand, dass bis Juli 2014 eine Mietbeihilfe unter Berücksichtigung eines Wohnungsmehraufwandes gemäß § 13 Abs. 4 WSHG ausbezahlt wurde, führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden Anspruch. Die Behörde hätte vielmehr bei der diesbezüglich im Jahre 2012 erfolgten Zuerkennung eine Bestimmung des Wiener Sozialhilfegesetzes, die am 31.8.2010 außer Kraft getreten ist, nicht mehr anwenden dürfen.Der Umstand, dass bis Juli 2014 eine Mietbeihilfe unter Berücksichtigung eines Wohnungsmehraufwandes gemäß Paragraph 13, Absatz 4, WSHG ausbezahlt wurde, führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden Anspruch. Die Behörde hätte vielmehr bei der diesbezüglich im Jahre 2012 erfolgten Zuerkennung eine Bestimmung des Wiener Sozialhilfegesetzes, die am 31.8.2010 außer Kraft getreten ist, nicht mehr anwenden dürfen.
Schlagworte
Einkommen überschreitet Gesamtbedarf an Mindestsicherung; zuerkannte Mietbeihilfe nach WHSG führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.29200.2014Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014