RS Lvwg 2014/8/12 VGW-141/028/29200/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.08.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

WMG §3
WMG §8
WMG §9
WMG-VO §1
WMG-VO §2
WSHG §13 Abs4

Rechtssatz

Was den Wohnbedarf anlangt, umfasst dieser den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Der Berechnung ist jedoch nicht der tatsächlich bestehende Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, sondern ist die diesbezügliche Leistung auf Grundlage der vom Gesetzgeber festgelegten Mietbeihilfenobergrenze zu berechnen. Die Verwaltungsbehörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin sohin entsprechend dem Gesetz abgewiesen.

Schlagworte

Einkommen überschreitet Gesamtbedarf an Mindestsicherung; zuerkannte Mietbeihilfe nach WHSG führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.29200.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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