Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.08.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §3Rechtssatz
Was den Wohnbedarf anlangt, umfasst dieser den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Der Berechnung ist jedoch nicht der tatsächlich bestehende Wohnungsaufwand zugrunde zu legen, sondern ist die diesbezügliche Leistung auf Grundlage der vom Gesetzgeber festgelegten Mietbeihilfenobergrenze zu berechnen. Die Verwaltungsbehörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin sohin entsprechend dem Gesetz abgewiesen.
Schlagworte
Einkommen überschreitet Gesamtbedarf an Mindestsicherung; zuerkannte Mietbeihilfe nach WHSG führt zu keinem über diesen Zeitraum hinausreichenden AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.29200.2014Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014