Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359 Abs2Rechtssatz
Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des § 359 Abs. 2 und 3 GewO ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Partei (im Hinblick auf ihre Einwendung betreffend Lärmbelästigungen hat sie ihre Parteistellung hinsichtlich dieses Punktes bewahrt) zwar ein subjektives Recht auf Zustellung des Bescheides, nicht jedoch ein subjektives Recht auf Zustellung jener Unterlagen, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin sohin keine Unterlagen „vorenthalten“ – die Behörde hatte ihr diese vielmehr ex lege (vgl. § 359 Abs. 2 GewO) nicht zuzustellen.Aus der Zusammenschau der Bestimmungen des Paragraph 359, Absatz 2 und 3 GewO ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Partei (im Hinblick auf ihre Einwendung betreffend Lärmbelästigungen hat sie ihre Parteistellung hinsichtlich dieses Punktes bewahrt) zwar ein subjektives Recht auf Zustellung des Bescheides, nicht jedoch ein subjektives Recht auf Zustellung jener Unterlagen, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden, hat. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Verwaltungsbehörde der Beschwerdeführerin sohin keine Unterlagen „vorenthalten“ – die Behörde hatte ihr diese vielmehr ex lege vergleiche Paragraph 359, Absatz 2, GewO) nicht zuzustellen.
Schlagworte
keine Beschwerdelegitimation; kein Recht der Nachbarin auf Zustellung jener Unterlagen, die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.28421.2014Zuletzt aktualisiert am
12.09.2014