Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
18.08.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Durch die nach § 77 GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage wird in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen, sodass der bloße Hinweis, die Betriebsanlage werde auf einer Grundfläche errichtet, an der dem Nachbarn eine Dienstbarkeit zustehe, die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes keinesfalls darzutun geeignet ist (vgl. dazu VwGH vom 29.05.2002, Zl. 2001/04/0104). Überträgt man diese Judikatur auf den vorliegenden Fall, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen in der Verhandlung vom 30. April 2013, wonach „für die beantragte Fläche kein alleiniges Nutzungsrecht der Betriebsinhabung bestehe“, aus gewerberechtlicher Sicht keine rechtserhebliche Einwendung erhoben.Durch die nach Paragraph 77, GewO 1994 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage wird in bestehende zivilrechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Inhaber der Betriebsanlage und dem Eigentümer der Grundfläche, auf der die Betriebsanlage errichtet werden soll, oder dem an dieser Grundfläche infolge einer Dienstbarkeit Berechtigten nicht eingegriffen, sodass der bloße Hinweis, die Betriebsanlage werde auf einer Grundfläche errichtet, an der dem Nachbarn eine Dienstbarkeit zustehe, die Beeinträchtigung eines subjektiven öffentlichen Rechtes keinesfalls darzutun geeignet ist vergleiche dazu VwGH vom 29.05.2002, Zl. 2001/04/0104). Überträgt man diese Judikatur auf den vorliegenden Fall, hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen in der Verhandlung vom 30. April 2013, wonach „für die beantragte Fläche kein alleiniges Nutzungsrecht der Betriebsinhabung bestehe“, aus gewerberechtlicher Sicht keine rechtserhebliche Einwendung erhoben.
Schlagworte
private Rechte kein Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens; keine taugliche Einwendung; keine ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.27464.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014