Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das Erkenntnis vom 29. Mai 2002, Zl. 2001/04/0104, und die dort zitierte Vorjudikatur), stellt das Gesetz bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer im Sinn des § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 relevanten Gefährdung eines dinglichen Rechts kommen.Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat vergleiche das Erkenntnis vom 29. Mai 2002, Zl. 2001/04/0104, und die dort zitierte Vorjudikatur), stellt das Gesetz bei Normierung der Genehmigungsvoraussetzungen auf die Auswirkungen der Betriebsanlage ab, die von der errichteten und betriebenen Anlage ausgehend auf die Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten voraussichtlich einwirken. Nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kann es somit zu einer im Sinn des Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 relevanten Gefährdung eines dinglichen Rechts kommen.
Hingegen bildet die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Liegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privaten Rechten keinen Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. Ob die Errichtung (bzw. der Betrieb) der Betriebsanlage unter den Gesichtspunkten der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechts.
Schlagworte
private Rechte kein Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens; keine taugliche Einwendung; keine ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.27464.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014