Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.08.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
§ 357 GewO 1994 bestimmt, dass der Verhandlungsleiter, wenn von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht werden, auf eine Einigung hinzuwirken und eine etwa herbeigeführte Einigung in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden, im Übrigen aber den Nachbarn mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. Weder das Unterlassen der Verweisung solcher Einwendungen auf den Zivilrechtsweg, noch die Zurückweisung erhobener privatrechtlicher Einwendungen bedeuten jedoch eine Rechtsverletzung, weil dadurch die Möglichkeit des Einwendenden, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen, nicht beeinträchtigt wird (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 616f, dargestellte Judikatur).Paragraph 357, GewO 1994 bestimmt, dass der Verhandlungsleiter, wenn von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht werden, auf eine Einigung hinzuwirken und eine etwa herbeigeführte Einigung in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden, im Übrigen aber den Nachbarn mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen hat. Weder das Unterlassen der Verweisung solcher Einwendungen auf den Zivilrechtsweg, noch die Zurückweisung erhobener privatrechtlicher Einwendungen bedeuten jedoch eine Rechtsverletzung, weil dadurch die Möglichkeit des Einwendenden, seine zivilrechtlichen Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen, nicht beeinträchtigt wird vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), S. 616f, dargestellte Judikatur).
Schlagworte
private Rechte kein Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens; keine taugliche Einwendung; keine ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.27464.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014