RS Lvwg 2014/8/18 VGW-041/036/24251/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.08.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

18.08.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §2
AuslBG §3
AuslBG §28
VStG §5
VStG §6
VStG §19
VStG §20
VStG §45
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.1991, Zl. 91/09/0068 ausgesprochen, dass der subjektive Arbeitskräftemangel für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung darstellt. Es ist aber zu prüfen, ob nicht jeweils in Verbindung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in der Regel vom Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geltend zu machen sind, die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des § 34 Z. 11 StGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt ein bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigender Milderungsgrund vor. Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, es sei bekannt, dass innerhalb kurzer Zeit (also von einem Tag auf den anderen) keine Beschäftigungsbewilligungen vom AMS zu erlangen seien. In der mündlichen Verhandlung merkte er an, er habe in dieser Sache mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen. Er sei zu den 15 Arbeitskräften über Mundpropaganda beim Stammpersonal gekommen. Er habe die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht und daher keine Zeitungsannonce gemacht. Auf Nachfrage, ob nicht überlegt worden sei, mehr zu bezahlen, erklärte der Bf, dann würde er nichts mehr verdienen. Der Bf vermochte glaubwürdig darzulegen, dass kurzfristig (aufgrund einer Kundenaktion) eine große Bestellung von Porree (von R.) eingelangt ist. Er hat die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht. Der Bf hat aber nicht einmal versucht, etwa über eine Leiharbeitsfirma oder dergleichen kurzfristig Hilfskräfte für die hier relevanten Tätigkeiten zu bekommen und es auch unterlassen, den Bedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages zu decken. Der Bf hat auch nicht nachgefragt, ob das Kontingent im Oktober 2013 schon ausgeschöpft gewesen ist. Wie Herr H. vom AMS mitgeteilt hat, würde man für eine Bewilligung mindestens eineinhalb bis zwei Tage brauchen, er konnte aber auch nicht angeben, ob damals noch Plätze des Kontingents frei gewesen seien. Der Bf vermochte nicht hinreichend darzutun, aus welchem Grund sein Arbeitskräftebedarf lediglich durch Übertretung des AuslBG abgewendet werden konnte bzw. aus welchem Grund ihm eine erlaubte Beschäftigung von Arbeitskräften (etwa von Inländern mit einer attraktiveren Entlohnung) nicht möglich gewesen wäre (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0124). Ein als „Notsituation“ zu wertender Sachverhalt ist keinesfalls vorgelegen. Um einen dringenden notwendigen Arbeitskräftebedarf abdecken zu können, wäre es insbesondere auch erforderlich gewesen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitsuchenden eine entsprechende Entlohnung (und sonstige Rahmenbedingungen) anbietet. Der Bf hat nun nicht einmal behauptet versucht zu haben, privat oder durch Einschaltung einer Leihfirma im Inland Arbeitskräfte zu bekommen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.1991, Zl. 91/09/0068 ausgesprochen, dass der subjektive Arbeitskräftemangel für sich allein genommen keinen Milderungsgrund bei der Strafbemessung darstellt. Es ist aber zu prüfen, ob nicht jeweils in Verbindung mit den besonderen Umständen des Einzelfalls, die in der Regel vom Beschuldigten im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geltend zu machen sind, die Tatbestandsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB erfüllt sind. Ist dies der Fall, so liegt ein bei der Strafbemessung nach den Regeln des VStG zu berücksichtigender Milderungsgrund vor. Dies trifft nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der Bf hat in seiner Beschwerde vorgebracht, es sei bekannt, dass innerhalb kurzer Zeit (also von einem Tag auf den anderen) keine Beschäftigungsbewilligungen vom AMS zu erlangen seien. In der mündlichen Verhandlung merkte er an, er habe in dieser Sache mit dem AMS keinen Kontakt aufgenommen. Er sei zu den 15 Arbeitskräften über Mundpropaganda beim Stammpersonal gekommen. Er habe die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht und daher keine Zeitungsannonce gemacht. Auf Nachfrage, ob nicht überlegt worden sei, mehr zu bezahlen, erklärte der Bf, dann würde er nichts mehr verdienen. Der Bf vermochte glaubwürdig darzulegen, dass kurzfristig (aufgrund einer Kundenaktion) eine große Bestellung von Porree (von R.) eingelangt ist. Er hat die Leute am nächsten Tag in der Früh gebraucht. Der Bf hat aber nicht einmal versucht, etwa über eine Leiharbeitsfirma oder dergleichen kurzfristig Hilfskräfte für die hier relevanten Tätigkeiten zu bekommen und es auch unterlassen, den Bedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages zu decken. Der Bf hat auch nicht nachgefragt, ob das Kontingent im Oktober 2013 schon ausgeschöpft gewesen ist. Wie Herr H. vom AMS mitgeteilt hat, würde man für eine Bewilligung mindestens eineinhalb bis zwei Tage brauchen, er konnte aber auch nicht angeben, ob damals noch Plätze des Kontingents frei gewesen seien. Der Bf vermochte nicht hinreichend darzutun, aus welchem Grund sein Arbeitskräftebedarf lediglich durch Übertretung des AuslBG abgewendet werden konnte bzw. aus welchem Grund ihm eine erlaubte Beschäftigung von Arbeitskräften (etwa von Inländern mit einer attraktiveren Entlohnung) nicht möglich gewesen wäre vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2013/09/0124). Ein als „Notsituation“ zu wertender Sachverhalt ist keinesfalls vorgelegen. Um einen dringenden notwendigen Arbeitskräftebedarf abdecken zu können, wäre es insbesondere auch erforderlich gewesen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitsuchenden eine entsprechende Entlohnung (und sonstige Rahmenbedingungen) anbietet. Der Bf hat nun nicht einmal behauptet versucht zu haben, privat oder durch Einschaltung einer Leihfirma im Inland Arbeitskräfte zu bekommen.

Schlagworte

Unzulässige Beschäftigung von Ausländern; Strafbemessung; plötzlicher Bedarf an Arbeitskräften; subjektiver Arbeitskräftemangel; nachträgliche Anmeldung von Arbeitskräften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.036.24251.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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