Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerin an einer Zulassung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des § 21 Abs. 3 NAG ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 75-jährige Frau handelt, deren physischer und psychischer allgemeiner Gesundheitszustand sehr reduziert ist. Ihr wurde bereits im August 2013 ein Herzschrittmacher implantiert und steht die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet diesbezüglich unter regelmäßiger ärztlicher Beobachtung und in medikamentöser Behandlung. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich der Bedarf einer laufenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin, um ihren Gesundheitszustand zumindest zu stabilisieren. Dass diese Behandlung auch in Hinkunft durch die behandelnden Ärzte im Bundesgebiet durchgeführt wird, erscheint vor dem Hintergrund der Art ihrer Erkrankung indiziert, sodass der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein hinreichend starkes privates Interesse nicht abzusprechen ist.Zugunsten der Interessen der Beschwerdeführerin an einer Zulassung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 21, Absatz 3, NAG ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 75-jährige Frau handelt, deren physischer und psychischer allgemeiner Gesundheitszustand sehr reduziert ist. Ihr wurde bereits im August 2013 ein Herzschrittmacher implantiert und steht die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet diesbezüglich unter regelmäßiger ärztlicher Beobachtung und in medikamentöser Behandlung. Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich der Bedarf einer laufenden medizinischen Betreuung der Beschwerdeführerin, um ihren Gesundheitszustand zumindest zu stabilisieren. Dass diese Behandlung auch in Hinkunft durch die behandelnden Ärzte im Bundesgebiet durchgeführt wird, erscheint vor dem Hintergrund der Art ihrer Erkrankung indiziert, sodass der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein hinreichend starkes privates Interesse nicht abzusprechen ist.
Der Umstand, dass die zusammenführende Tochter Ärztin ist, und die Beschwerdeführerin auf fremde Hilfe bei Arztbesuchen und der medizinischen Betreuung angewiesen ist, verstärkt nicht nur die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich sondern ist insbesondere auch ein Beleg für eine hinreichend enge persönliche Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter.
Schlagworte
Inlandsantragstellung zulässig; hohes Alter; Analphabetin; kein Nachweis von Deutschkenntnissen notwendig; Erteilung des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.11337.2014Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014