Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass die familiären Bindungen zu ihrer Tochter erst durch die Einreise in das Bundesgebiet und die nachfolgende Stellung des gegenständlichen Antrags – somit zu einem Zeitpunkt, in dem ihr Aufenthaltsstatus in Österreich unsicher war - entstanden sind, sie über keine Deutschkenntnisse verfügt und zwischenzeitliche integrative Schritte in die österreichische Gesellschaft auch nicht belegt sind. Dies ist im Beschwerdefall jedoch insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin ein hohes Alter aufweist, ihr Gesundheitszustand schlecht ist, sie nicht lesen und schreiben kann und ein Amtsarzt der Verwaltungsbehörde in seinem Gutachten gem. § 21a Abs. 4 NAG zu dem Ergebnis gelangte, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus diesen Gründen auf Dauer nicht zumutbar ist.Die Beschwerdeführerin muss gegen sich gelten lassen, dass die familiären Bindungen zu ihrer Tochter erst durch die Einreise in das Bundesgebiet und die nachfolgende Stellung des gegenständlichen Antrags – somit zu einem Zeitpunkt, in dem ihr Aufenthaltsstatus in Österreich unsicher war - entstanden sind, sie über keine Deutschkenntnisse verfügt und zwischenzeitliche integrative Schritte in die österreichische Gesellschaft auch nicht belegt sind. Dies ist im Beschwerdefall jedoch insofern zu relativieren, als die Beschwerdeführerin ein hohes Alter aufweist, ihr Gesundheitszustand schlecht ist, sie nicht lesen und schreiben kann und ein Amtsarzt der Verwaltungsbehörde in seinem Gutachten gem. Paragraph 21 a, Absatz 4, NAG zu dem Ergebnis gelangte, dass ihr die Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus diesen Gründen auf Dauer nicht zumutbar ist.
Schlagworte
Inlandsantragstellung zulässig; hohes Alter; Analphabetin; kein Nachweis von Deutschkenntnissen notwendig; Erteilung des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.11337.2014Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014