Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Sowohl die Tochter als Zusammenführende als auch deren Ehemann gaben im gegenständlichen Verfahren für die Beschwerdeführerin jeweils eine eigenständige gültige schriftliche Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 15 NAG ab. Unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 3 iVm 2 Abs. 6 leg. cit. ist jedoch lediglich jene der Zusammenführenden zur Berechnung der gem. § 11 Abs. 5 NAG erforderlichen Einkünfte heranzuziehen.Sowohl die Tochter als Zusammenführende als auch deren Ehemann gaben im gegenständlichen Verfahren für die Beschwerdeführerin jeweils eine eigenständige gültige schriftliche Haftungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG ab. Unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz 3, in Verbindung mit 2 Absatz 6, leg. cit. ist jedoch lediglich jene der Zusammenführenden zur Berechnung der gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG erforderlichen Einkünfte heranzuziehen.
Schlagworte
Inlandsantragstellung zulässig; hohes Alter; Analphabetin; kein Nachweis von Deutschkenntnissen notwendig; Erteilung des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.11337.2014Zuletzt aktualisiert am
29.10.2014