RS Lvwg 2014/8/19 VGW-041/028/6587/2014, VGW-041/V/028/6616/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.08.2014

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuslBG §2
AuslBG §3
AuslBG §28
AÜG §3
AÜG §4
VStG §19
VStG §21
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen, dafür verantwortlich zu sein, dass eine Ausländerin ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung von der von ihm vertretenen Gesellschaft beschäftigt wurde.

Zunächst ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Ausländerin ungeachtet des vorgelegten Werkvertrages vom 18.3.2013 und des Umstandes, dass sie das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten, einschließlich objektbezogene einfache Wartungsarbeiten angemeldet hat, von der V. in einem Arbeitsverhältnis verwendet und nicht auf Grundlage eines Werkvertrages zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Die Ausländerin schuldete eine Arbeitsleistung in Form von Reinigungstätigkeiten, die sie zu vorgegeben Zeiten zu erbringen und für die sie regelmäßig entlohnt wurde. Sie war sohin gegenüber der V. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig.Zunächst ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Ausländerin ungeachtet des vorgelegten Werkvertrages vom 18.3.2013 und des Umstandes, dass sie das Gewerbe Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten, einschließlich objektbezogene einfache Wartungsarbeiten angemeldet hat, von der römisch fünf. in einem Arbeitsverhältnis verwendet und nicht auf Grundlage eines Werkvertrages zu Arbeitsleistungen herangezogen wurde. Die Ausländerin schuldete eine Arbeitsleistung in Form von Reinigungstätigkeiten, die sie zu vorgegeben Zeiten zu erbringen und für die sie regelmäßig entlohnt wurde. Sie war sohin gegenüber der römisch fünf. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig.

In einem weiteren Schritt war zu prüfen, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer einer der im § 2 Abs. 2 AuslBG angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Nach Lage des Falles kommt die Beschäftigung der Ausländerin als überlassene Arbeitskraft gemäß § 2 Abs. 2 lit e AuslBG iVm § 3 Abs. 4 AÜG in Betracht. Der Annahme, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sind die Beschwerdeführer mit dem Argument entgegengetreten, von der Zweitbeschwerdeführerin sei mit der V.  ein echter Werkvertrag und kein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen worden. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf den vorgelegten Subvertrag. Dazu ist festzuhalten, dass sich laut diesem Vertrag die Auftragnehmerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet hat, ihr eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Danach ist davon auszugehen, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Für diese Annahme reicht aus, dass nur einer der im § 4 Abs. 2 Z. 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestände verwirklicht ist. Im vorliegenden Fall blieb auch von den Beschwerdeführern unbestritten, dass die Arbeit ausschließlich mit Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten der Zweitbeschwerdeführerin geleistet wurde. Schon aufgrund dieser Tatsache, ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende ausländische Arbeitskraft der Zweitbeschwerdeführerin überlassen war. Darüber hinaus geht aus der Aussage der Zeugin V. unmissverständlich hervor, dass die Vereinbarung mit der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend gelautet hat, Reinigungspersonal bereit zu stellen. So wurde diese Vereinbarung auch tatsächlich gelebt. Ob die Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin Frau D. die Ausländerin nur sporadisch oder regelmäßig kontrolliert hat und somit auch der Tatbestand des § 4 Abs. 2 Z. 3 AÜG verwirklicht ist, ist für die Annahme des Vorliegens von Arbeitskräfteüberlassung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Es liegt somit ein Fall des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG vor und damit eine Beschäftigung im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, für die eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich war. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gemäß § 2 Abs. 3 lit c AuslBG den Arbeitgeberin gleichzuhalten und ist der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Arbeitgeberin gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen berufen. Er ist für die bewilligungslose Beschäftigung der Ausländerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und hat er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.In einem weiteren Schritt war zu prüfen, ob in Bezug auf die Beschwerdeführer einer der im Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Nach Lage des Falles kommt die Beschäftigung der Ausländerin als überlassene Arbeitskraft gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, AÜG in Betracht. Der Annahme, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, sind die Beschwerdeführer mit dem Argument entgegengetreten, von der Zweitbeschwerdeführerin sei mit der römisch fünf.  ein echter Werkvertrag und kein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag abgeschlossen worden. Diesbezüglich berufen sich die Beschwerdeführer auf den vorgelegten Subvertrag. Dazu ist festzuhalten, dass sich laut diesem Vertrag die Auftragnehmerin gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin verpflichtet hat, ihr eigenes Personal zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Danach ist davon auszugehen, dass hier ein Fall von Arbeitskräfteüberlassung vorliegt. Für diese Annahme reicht aus, dass nur einer der im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestände verwirklicht ist. Im vorliegenden Fall blieb auch von den Beschwerdeführern unbestritten, dass die Arbeit ausschließlich mit Reinigungsmitteln und Reinigungsgeräten der Zweitbeschwerdeführerin geleistet wurde. Schon aufgrund dieser Tatsache, ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende ausländische Arbeitskraft der Zweitbeschwerdeführerin überlassen war. Darüber hinaus geht aus der Aussage der Zeugin römisch fünf. unmissverständlich hervor, dass die Vereinbarung mit der Zweitbeschwerdeführerin dahingehend gelautet hat, Reinigungspersonal bereit zu stellen. So wurde diese Vereinbarung auch tatsächlich gelebt. Ob die Mitarbeiterin der Zweitbeschwerdeführerin Frau D. die Ausländerin nur sporadisch oder regelmäßig kontrolliert hat und somit auch der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG verwirklicht ist, ist für die Annahme des Vorliegens von Arbeitskräfteüberlassung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung. Es liegt somit ein Fall des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG vor und damit eine Beschäftigung im Sinn des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, für die eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erforderlich war. Die Zweitbeschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG den Arbeitgeberin gleichzuhalten und ist der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Arbeitgeberin gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen berufen. Er ist für die bewilligungslose Beschäftigung der Ausländerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und hat er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Schlagworte

Unzulässige Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers; Arbeitskräfteüberlassung; Bestellung von verantwortlichen Beauftragten; Ungehorsamsdelikt; Kontrollsystem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.028.6587.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten