Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
29.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §4Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall haben sich die für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts selbst maßgeblichen Umstände, so der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, während des anhängigen Verfahrens über die Berufung (nunmehr Beschwerde) geändert.
Diese Änderung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien unabhängig von den für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen (§ 4 NAG) zu beachten.Diese Änderung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien unabhängig von den für die Zuständigkeit der Erstbehörde relevanten Umständen (Paragraph 4, NAG) zu beachten.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Änderung des Hauptwohnsitzes des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.080.27050.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014