Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §4Rechtssatz
Dem Erkenntnis VwGH 11.4.1984, 82/11/0358 liegt zugrunde, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde nach dem Sitz der den Bescheid erlassenden Erstbehörde richtete und somit mit Bescheiderlassung die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wird. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte orientiert sich jedoch im Administrativverfahren ausschließlich am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers.Dem Erkenntnis VwGH 11.4.1984, 82/11/0358 liegt zugrunde, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Berufungsbehörde nach dem Sitz der den Bescheid erlassenden Erstbehörde richtete und somit mit Bescheiderlassung die Zuständigkeit der Berufungsbehörde fixiert wird. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG über die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte orientiert sich jedoch im Administrativverfahren ausschließlich am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Änderung des Hauptwohnsitzes des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.080.27050.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014