Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.08.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §4Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch die gesonderte Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 3 VwGVG eine eigene Zuständigkeitsbestimmung für die Landesverwaltungsgerichte für Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden geschaffen hat, die durch das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist.Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber durch die gesonderte Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Paragraph 3, VwGVG eine eigene Zuständigkeitsbestimmung für die Landesverwaltungsgerichte für Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden geschaffen hat, die durch das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist.
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit; Unzuständigkeit; Änderung des Hauptwohnsitzes des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.080.27050.2014Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014