Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.09.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2Rechtssatz
§ 45 NAG ist insofern nicht richtlinienkonform, und somit mangelhaft umgesetzt, als er Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 10 NAG – ausnahmslos – nicht als langfristig ansässig ansieht. Paragraph 45, NAG ist insofern nicht richtlinienkonform, und somit mangelhaft umgesetzt, als er Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG – ausnahmslos – nicht als langfristig ansässig ansieht.
Die Regelung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG unterliegt keiner weiteren Bedingung. Sie ist weiters inhaltlich hinreichend bestimmt, um einer unmittelbaren Anwendung zugänglich zu sein.Die Regelung des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG unterliegt keiner weiteren Bedingung. Sie ist weiters inhaltlich hinreichend bestimmt, um einer unmittelbaren Anwendung zugänglich zu sein.
Es kommt somit die Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG zum Tragen, wonach der Beschwerdeführer nach fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne dieser Richtlinie erlangt.Es kommt somit die Bestimmung des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/109/EG zum Tragen, wonach der Beschwerdeführer nach fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne dieser Richtlinie erlangt.
Schlagworte
Wechsel von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG; unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/109/EGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.21215.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015