Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.09.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat eine Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung vorgenommen, die verschiedene Rechtsansprüche nach sich ziehen, mit der weiteren Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EG“ nach § 45 NAG vornehmen können.Der Gesetzgeber hat eine Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung vorgenommen, die verschiedene Rechtsansprüche nach sich ziehen, mit der weiteren Konsequenz, dass Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt- EG“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können.
Die bei Heranziehung der für die Interpretation des (in Umsetzung der Richtlinie ergangenen) § 45 NAG maßgeblichen Richtlinie 2003/109/EG kennt eine solche Unterscheidung – wie im österreichischen Recht – nicht. Die Richtlinie differenziert nicht hinsichtlich des Erfordernisses des ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung.Die bei Heranziehung der für die Interpretation des (in Umsetzung der Richtlinie ergangenen) Paragraph 45, NAG maßgeblichen Richtlinie 2003/109/EG kennt eine solche Unterscheidung – wie im österreichischen Recht – nicht. Die Richtlinie differenziert nicht hinsichtlich des Erfordernisses des ununterbrochenen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung.
Schlagworte
Wechsel von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EG; unmittelbare Anwendung der Richtlinie 2003/109/EGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.21215.2014Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015