RS Lvwg 2014/9/1 VGW-102/013/27644/2014, VGW-102/013/27954/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 130
AVG §13
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zur Amtshandlung der zweitbelangten Behörde bringt die Beschwerdeführerin vor, der am 14.05.2014 ausgestellte Gesundheitsausweis sei am 06.06.2014 im Zuge der wöchentlichen amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten „unterdrückt“ worden. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

Der in der Wortwahl des Beschwerdeführervertreters insinuierte Vorwurf einer strafrechtlich relevanten „Urkundenunterdrückung“ überschreitet die Grenze zur Absurdität, zumal es sich um ein von der betreffenden Behörde ausgestelltes Zeugnis handelt, in welches von dieser regelmäßig Eintragungen vorzunehmen sind. Aus dem Beschwerdevorbringen ist vielmehr abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin den Ausweis abgegeben habe, um die wöchentliche Untersuchung durchführen zu lassen und die Bestätigung dafür zu erhalten; da eine solche Bestätigung jedoch nicht ergangen ist, wurde auch der Ausweis zurückgehalten. Nicht behauptet wird hingegen, dass der Beschwerdeführerin der Ausweis mit Gewalt abgenommen oder unter Gewaltandrohung abgenötigt worden wäre. Eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt sohin auch hier nicht vor.

Zwar kann eine Nichtausfolgung von Ausweisen in bestimmten Fällen sehr wohl als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden, jedoch nur dann, wenn nach einer freiwilligen, aber bedingten Übergabe einer Berechtigungsurkunde der eigentliche Zwangsakt in der Zurückhaltung gegen den Willen des Übergebers zu erblicken ist (VfSlg 8131/1977, 8414/1978). Nach der Rechtsprechung ist dies vor allem dann der Fall, wenn die Entziehung dieser urkundlichen Berechtigung in ein Grundrecht eingreift, etwa die bestimmungsgemäße Verwendung des Eigentums (z.B. des KFZ bei Einbehaltung der Zulassung oder der Kennzeichentafeln) bis auf weiteres verunmöglicht (VfSlg 12270/1990, 8414/1978). Im Übrigen gilt die Nichtherausgabe nur als behördliche Untätigkeit (VfSlg 10046/1984 m.w.N.).Zwar kann eine Nichtausfolgung von Ausweisen in bestimmten Fällen sehr wohl als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden, jedoch nur dann, wenn nach einer freiwilligen, aber bedingten Übergabe einer Berechtigungsurkunde der eigentliche Zwangsakt in der Zurückhaltung gegen den Willen des Übergebers zu erblicken ist (VfSlg 8131 aus 1977,, 8414 aus 1978,). Nach der Rechtsprechung ist dies vor allem dann der Fall, wenn die Entziehung dieser urkundlichen Berechtigung in ein Grundrecht eingreift, etwa die bestimmungsgemäße Verwendung des Eigentums (z.B. des KFZ bei Einbehaltung der Zulassung oder der Kennzeichentafeln) bis auf weiteres verunmöglicht (VfSlg 12270 aus 1990,, 8414 aus 1978,). Im Übrigen gilt die Nichtherausgabe nur als behördliche Untätigkeit (VfSlg 10046 aus 1984, m.w.N.).

Im gegenständlichen Fall war eine urkundliche Berechtigung – vorausgesetzt der Ausweis gewährte überhaupt eine solche (dazu gleich unten 3.2.3) – gar nicht mehr vorhanden, weil mit Ablauf der Rechtswirkungen des zuletzt am 28.05.2014 ausgestellten Gesundheitszeugnisses erst eine weitere Untersuchung und ein weiteres Gesundheitszeugnis erforderlich gewesen wären, um die Tätigkeit wiederum für eine Woche fortsetzen zu dürfen. Zum Stichtag 06.06.2014, an welchem die bekämpfte Amtshandlung stattfand, wäre die Beschwerdeführerin sohin auch im Besitz ihres Ausweises, jedoch ohne aktuelles Gesundheitszeugnis, nicht mehr berechtigt gewesen, die Prostitution auszuüben.

In Wahrheit geht es der Beschwerdeführerin bei dieser Beschwerde sohin nicht um die Ausfolgung des Ausweises, sondern um die Erteilung eines Gesundheitszeugnisses (wie ausführlich – und höchst zutreffend – in der Gegenschrift der zweitbelangten Behörde argumentiert wird). Da die gegenständliche Urkunde ohne dieses Zeugnis keinerlei rechtliche Wirkungen zeitigt, konnte der Beschwerdeführerin durch ihre Nichtausfolgung auch nicht in ihren Rechten verletzt sein.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Bestätigung der Meldung der Prostitutionsausübung; Rechtzeitigkeit der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde; Zurückhaltung eines Gesundheitsausweises; Erteilung des Gesundheitszeugnisses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.27644.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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