RS Lvwg 2014/9/1 VGW-102/013/27644/2014, VGW-102/013/27954/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

01.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 130
AVG §13
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Was die inhaltlichen Ausführungen der zweitbelangten Behörde zur Nichtausstellung des Gesundheitszeugnisses betrifft, so sei – lediglich am Rande – darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer Auffassung, beim Hinweis der Landespolizeidirektion Wien handle es sich um ein Verbot, im Unrecht ist. Vielmehr ist dieser Vermerk – wie oben ausgeführt – ersichtlich nur als Hinweis konzipiert; außerdem besteht für ein Verbot in den betreffenden Gesetzen (FPG, AuslBG) gar keine Grundlage. Was hingegen das Wiener Prostitutionsgesetz anbelangt, so verpflichtet dieses nur zu einer Meldung, deren bloßer Eingang von der Landespolizeidirektion Wien zu bestätigen ist. Ein Untersagungsrecht (etwa analog dem Versammlungsgesetz) ist im Wiener Prostitutionsgesetz nicht vorgesehen. Während etwa der Organisator einer Versammlung, welche zwar angemeldet, aber untersagt worden ist, wegen Unterlassung der Anmeldung bestraft werden kann, trifft dies auf die Meldung im Wiener Prostitutionsgesetz mangels einer gesetzlichen Untersagungsgrundlage gerade nicht zu. Allein die Meldung berechtigt zur Ausübung der Prostitution.

Schon von daher ist zweifelhaft, ob durch den Gesundheitsausweis, selbst mit aktuell noch gültigem Untersuchungszeugnis, überhaupt ein Recht verbrieft wird. Vielmehr handelt es sich nur um den Beweis einer Tatsache, nämlich der zeitgerecht durchgeführten Gesundheitsuntersuchung mit unbedenklichem Ergebnis für Prostitutionsausübende. Die Tatsache hat allerdings insofern normative Auswirkungen, als die Ausübung der Prostitution ohne gültiges Gesundheitszeugnis bei Strafe verboten ist.

Ob wegen dieser Auswirkungen das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung steht, wenn die Gesundheitsbehörde bei der Ausstellung des wöchentlichen Zeugnisses rechtswidriger Weise untätig bleibt, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Diskutierbar wäre sogar eine Straflosigkeit nach dem Geschlechtskrankheitengesetz iVm § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 idF BGBl. Nr. 591/1993 (nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, zB jenen, auf die die Meldungsbestätigung in ihrem „Verbotsvermerk“ hinweist!), wenn die Prostituierte trotz Bereitschaft zur wöchentlichen Gesundenuntersuchung und nachweislicher physischer Gesundheit kein solches Zeugnis erhält. Insofern sind die einschlägigen Ausführungen der zweitbelangten Behörde nicht nur rechtlich unrichtig, sondern auch faktisch kontraproduktiv. Unbeschadet dieser Überlegungen stellt die Nichtherausgabe des – im vorliegenden Fall kein gültiges Zeugnis enthaltenden – Ausweises nicht einmal einen normativen Akt, geschweige denn eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.Ob wegen dieser Auswirkungen das Rechtsmittel der Säumnisbeschwerde zur Verfügung steht, wenn die Gesundheitsbehörde bei der Ausstellung des wöchentlichen Zeugnisses rechtswidriger Weise untätig bleibt, braucht in diesem Zusammenhang nicht erörtert zu werden. Diskutierbar wäre sogar eine Straflosigkeit nach dem Geschlechtskrankheitengesetz in Verbindung mit Paragraph 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993, (nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, zB jenen, auf die die Meldungsbestätigung in ihrem „Verbotsvermerk“ hinweist!), wenn die Prostituierte trotz Bereitschaft zur wöchentlichen Gesundenuntersuchung und nachweislicher physischer Gesundheit kein solches Zeugnis erhält. Insofern sind die einschlägigen Ausführungen der zweitbelangten Behörde nicht nur rechtlich unrichtig, sondern auch faktisch kontraproduktiv. Unbeschadet dieser Überlegungen stellt die Nichtherausgabe des – im vorliegenden Fall kein gültiges Zeugnis enthaltenden – Ausweises nicht einmal einen normativen Akt, geschweige denn eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Bestätigung der Meldung der Prostitutionsausübung; Rechtzeitigkeit der Einbringung der Maßnahmenbeschwerde; Zurückhaltung eines Gesundheitsausweises; Erteilung des Gesundheitszeugnisses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.27644.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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