Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
01.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine am Wortlaut des § 3 des Öffnungszeitengesetzes orientierte Auslegung des Regelungszusammenhanges, wonach alle im Öffnungszeitengesetz nicht ausdrücklich erwähnten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten haben und daher auch § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BZG nicht mehr Anwendung findet, stünde sogar in eklatantem Widerspruch zu dem in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 80 BlgNR XXII. GP) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers.Eine am Wortlaut des Paragraph 3, des Öffnungszeitengesetzes orientierte Auslegung des Regelungszusammenhanges, wonach alle im Öffnungszeitengesetz nicht ausdrücklich erwähnten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten haben und daher auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG nicht mehr Anwendung findet, stünde sogar in eklatantem Widerspruch zu dem in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 80 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers.
Schlagworte
Sonntagsöffnung; Gärtner und Floristen; keine Derogation des BZG und ARG durch das ÖffnungszeitenGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014