RS Lvwg 2014/9/1 VGW-021/051/6041/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

01.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
ÖffnungszeitenG §1
ÖffnungszeitenG §3
ÖffnungszeitenG §5
ÖffnungszeitenG §6
ÖffnungszeitenG §11
ARG §12 Abs1
ARG §18
BZG §2 Abs1 Z1 lita
BZG §3 Abs1
BZG §3 Abs3
  1. ARG § 18 heute
  2. ARG § 18 gültig ab 04.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  3. ARG § 18 gültig von 01.08.2003 bis 03.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  4. ARG § 18 gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2003

Rechtssatz

Eine am Wortlaut des § 3 des Öffnungszeitengesetzes orientierte Auslegung des Regelungszusammenhanges, wonach alle im Öffnungszeitengesetz nicht ausdrücklich erwähnten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten haben und daher auch § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BZG nicht mehr Anwendung findet, stünde sogar in eklatantem Widerspruch zu dem in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 80 BlgNR XXII. GP) zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers.Eine am Wortlaut des Paragraph 3, des Öffnungszeitengesetzes orientierte Auslegung des Regelungszusammenhanges, wonach alle im Öffnungszeitengesetz nicht ausdrücklich erwähnten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten haben und daher auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG nicht mehr Anwendung findet, stünde sogar in eklatantem Widerspruch zu dem in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Regierungsvorlage 80 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers.

Schlagworte

Sonntagsöffnung; Gärtner und Floristen; keine Derogation des BZG und ARG durch das ÖffnungszeitenG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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