RS Lvwg 2014/9/1 VGW-021/051/6041/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

01.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
ÖffnungszeitenG §1
ÖffnungszeitenG §3
ÖffnungszeitenG §5
ÖffnungszeitenG §6
ÖffnungszeitenG §11
ARG §12 Abs1
ARG §18
BZG §2 Abs1 Z1 lita
BZG §3 Abs1
BZG §3 Abs3
  1. ARG § 18 heute
  2. ARG § 18 gültig ab 04.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  3. ARG § 18 gültig von 01.08.2003 bis 03.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  4. ARG § 18 gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2003

Rechtssatz

Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu §§ 3 und 5 des Öffnungszeitengesetzes (RV 80 BlgNR XXII. GP) ist zu entnehmen, dass die bestehenden Verordnungsbefugnisse des Landeshauptmann für regionale Bedürfnisse Ausnahmen vom Verbot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten, erlassen zu können, übernommen, im Vergleich zum davor geltenden Recht aber nicht verändert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die in den Erläuternden Bemerkungen nicht erwähnte ARG-VO keine Auswirkungen mehr auf die Möglichkeit des Offenhaltens von Verkaufsstellen haben sollte, ergeben sich nicht.Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraphen 3 und 5 des Öffnungszeitengesetzes Regierungsvorlage 80 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass die bestehenden Verordnungsbefugnisse des Landeshauptmann für regionale Bedürfnisse Ausnahmen vom Verbot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten, erlassen zu können, übernommen, im Vergleich zum davor geltenden Recht aber nicht verändert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die in den Erläuternden Bemerkungen nicht erwähnte ARG-VO keine Auswirkungen mehr auf die Möglichkeit des Offenhaltens von Verkaufsstellen haben sollte, ergeben sich nicht.

Schlagworte

Sonntagsöffnung; Gärtner und Floristen; keine Derogation des BZG und ARG durch das ÖffnungszeitenG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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