Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu §§ 3 und 5 des Öffnungszeitengesetzes (RV 80 BlgNR XXII. GP) ist zu entnehmen, dass die bestehenden Verordnungsbefugnisse des Landeshauptmann für regionale Bedürfnisse Ausnahmen vom Verbot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten, erlassen zu können, übernommen, im Vergleich zum davor geltenden Recht aber nicht verändert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die in den Erläuternden Bemerkungen nicht erwähnte ARG-VO keine Auswirkungen mehr auf die Möglichkeit des Offenhaltens von Verkaufsstellen haben sollte, ergeben sich nicht.Den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraphen 3 und 5 des Öffnungszeitengesetzes Regierungsvorlage 80 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass die bestehenden Verordnungsbefugnisse des Landeshauptmann für regionale Bedürfnisse Ausnahmen vom Verbot, Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten, erlassen zu können, übernommen, im Vergleich zum davor geltenden Recht aber nicht verändert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass die in den Erläuternden Bemerkungen nicht erwähnte ARG-VO keine Auswirkungen mehr auf die Möglichkeit des Offenhaltens von Verkaufsstellen haben sollte, ergeben sich nicht.
Schlagworte
Sonntagsöffnung; Gärtner und Floristen; keine Derogation des BZG und ARG durch das ÖffnungszeitenGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014