Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
01.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 wurde zum Einen das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen, zum Anderen wurden die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das BZG geändert, wobei auch Bestimmungen zum Verhältnis der Regelungen des BZG zum Öffnungszeitengesetz (etwa in § 3 Abs. 3 BZG) neu erlassen wurden, während § 2 BZG nicht novelliert wurde. Auch eine systematische Interpretation des zu beurteilenden Regelungssystems liefert keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a BZG durch dieses Bundesgesetz. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, wurde zum Einen das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen, zum Anderen wurden die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das BZG geändert, wobei auch Bestimmungen zum Verhältnis der Regelungen des BZG zum Öffnungszeitengesetz (etwa in Paragraph 3, Absatz 3, BZG) neu erlassen wurden, während Paragraph 2, BZG nicht novelliert wurde. Auch eine systematische Interpretation des zu beurteilenden Regelungssystems liefert keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG durch dieses Bundesgesetz.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Offenhalten von Verkaufsstellen für Naturblumen durch Mitglieder der Bundesinnung für Gärtner und Floristen durch Kapitel I Punkt 2c Unterpunkt bb) der Anlage der Arbeitsruhegesetz-Verordnung an sechs Sonntagen im Kalenderjahr gestattet ist.Es ist daher davon auszugehen, dass das Offenhalten von Verkaufsstellen für Naturblumen durch Mitglieder der Bundesinnung für Gärtner und Floristen durch Kapitel römisch eins Punkt 2c Unterpunkt bb) der Anlage der Arbeitsruhegesetz-Verordnung an sechs Sonntagen im Kalenderjahr gestattet ist.
Schlagworte
Sonntagsöffnung; Gärtner und Floristen; keine Derogation des BZG und ARG durch das ÖffnungszeitenGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014