RS Lvwg 2014/9/1 VGW-021/051/6041/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2014
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

01.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
ÖffnungszeitenG §1
ÖffnungszeitenG §3
ÖffnungszeitenG §5
ÖffnungszeitenG §6
ÖffnungszeitenG §11
ARG §12 Abs1
ARG §18
BZG §2 Abs1 Z1 lita
BZG §3 Abs1
BZG §3 Abs3
  1. ARG § 18 heute
  2. ARG § 18 gültig ab 04.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  3. ARG § 18 gültig von 01.08.2003 bis 03.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  4. ARG § 18 gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2003

Rechtssatz

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 wurde zum Einen das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen, zum Anderen wurden die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das BZG geändert, wobei auch Bestimmungen zum Verhältnis der Regelungen des BZG zum Öffnungszeitengesetz (etwa in § 3 Abs. 3 BZG) neu erlassen wurden, während § 2 BZG nicht novelliert wurde. Auch eine systematische Interpretation des zu beurteilenden Regelungssystems liefert keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a BZG durch dieses Bundesgesetz. Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003, wurde zum Einen das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen, zum Anderen wurden die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das BZG geändert, wobei auch Bestimmungen zum Verhältnis der Regelungen des BZG zum Öffnungszeitengesetz (etwa in Paragraph 3, Absatz 3, BZG) neu erlassen wurden, während Paragraph 2, BZG nicht novelliert wurde. Auch eine systematische Interpretation des zu beurteilenden Regelungssystems liefert keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG durch dieses Bundesgesetz.

Es ist daher davon auszugehen, dass das Offenhalten von Verkaufsstellen für Naturblumen durch Mitglieder der Bundesinnung für Gärtner und Floristen durch Kapitel I Punkt 2c Unterpunkt bb) der Anlage der Arbeitsruhegesetz-Verordnung an sechs Sonntagen im Kalenderjahr gestattet ist.Es ist daher davon auszugehen, dass das Offenhalten von Verkaufsstellen für Naturblumen durch Mitglieder der Bundesinnung für Gärtner und Floristen durch Kapitel römisch eins Punkt 2c Unterpunkt bb) der Anlage der Arbeitsruhegesetz-Verordnung an sechs Sonntagen im Kalenderjahr gestattet ist.

Schlagworte

Sonntagsöffnung; Gärtner und Floristen; keine Derogation des BZG und ARG durch das ÖffnungszeitenG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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