RS Lvwg 2014/9/1 VGW-021/051/6041/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
ÖffnungszeitenG §1
ÖffnungszeitenG §3
ÖffnungszeitenG §5
ÖffnungszeitenG §6
ÖffnungszeitenG §11
ARG §12 Abs1
ARG §18
BZG §2 Abs1 Z1 lita
BZG §3 Abs1
BZG §3 Abs3
  1. ARG § 18 heute
  2. ARG § 18 gültig ab 04.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  3. ARG § 18 gültig von 01.08.2003 bis 03.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  4. ARG § 18 gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2003

Rechtssatz

Da Verkaufsstellen für Naturblumen in § 6 des Öffnungszeitengesetzes ausdrücklich genannt werden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Betriebseinrichtungen unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Öffnungszeitengesetzes fallen und daher deren rechtswidriges Offenhalten ausschließlich nach den Bestimmungen des § 11 des Öffnungszeitengesetzes zu sanktionieren ist.Da Verkaufsstellen für Naturblumen in Paragraph 6, des Öffnungszeitengesetzes ausdrücklich genannt werden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Betriebseinrichtungen unter den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, des Öffnungszeitengesetzes fallen und daher deren rechtswidriges Offenhalten ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 11, des Öffnungszeitengesetzes zu sanktionieren ist.

Schlagworte

Sonntagsöffnung; Gärtner und Floristen; keine Derogation des BZG und ARG durch das ÖffnungszeitenG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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