Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Da Verkaufsstellen für Naturblumen in § 6 des Öffnungszeitengesetzes ausdrücklich genannt werden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Betriebseinrichtungen unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Öffnungszeitengesetzes fallen und daher deren rechtswidriges Offenhalten ausschließlich nach den Bestimmungen des § 11 des Öffnungszeitengesetzes zu sanktionieren ist.Da Verkaufsstellen für Naturblumen in Paragraph 6, des Öffnungszeitengesetzes ausdrücklich genannt werden, kann kein Zweifel daran bestehen, dass derartige Betriebseinrichtungen unter den Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, des Öffnungszeitengesetzes fallen und daher deren rechtswidriges Offenhalten ausschließlich nach den Bestimmungen des Paragraph 11, des Öffnungszeitengesetzes zu sanktionieren ist.
Schlagworte
Sonntagsöffnung; Gärtner und Floristen; keine Derogation des BZG und ARG durch das ÖffnungszeitenGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014