RS Lvwg 2014/9/1 VGW-021/051/6041/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.09.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
ÖffnungszeitenG §1
ÖffnungszeitenG §3
ÖffnungszeitenG §5
ÖffnungszeitenG §6
ÖffnungszeitenG §11
ARG §12 Abs1
ARG §18
BZG §2 Abs1 Z1 lita
BZG §3 Abs1
BZG §3 Abs3
  1. ARG § 18 heute
  2. ARG § 18 gültig ab 04.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  3. ARG § 18 gültig von 01.08.2003 bis 03.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  4. ARG § 18 gültig von 01.07.1984 bis 31.07.2003

Rechtssatz

§ 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BZG knüpft die Möglichkeit, Betriebseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten daran, ob in diesen Betrieben am Boden der Rechtsvorschriften des Arbeitsruhegesetzes Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeitnehmer zulässig sind. Soweit von dieser Regelung auch die im § 1 Abs. 1 des Öffnungszeitengesetzes genannten Verkaufsstellen betroffen sind, bedeutet dies, dass diese an Sonn- und Feiertagen dann für den Warenverkauf offen gehalten werden können, wenn in diesem Unternehmenszweig Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, anderenfalls ist das Offenhalten von Verkaufsstellen – etwa auch durch den Betriebsinhaber selbst – nicht gestattet. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG knüpft die Möglichkeit, Betriebseinrichtungen an Sonn- und Feiertagen offen zu halten daran, ob in diesen Betrieben am Boden der Rechtsvorschriften des Arbeitsruhegesetzes Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe für Arbeitnehmer zulässig sind. Soweit von dieser Regelung auch die im Paragraph eins, Absatz eins, des Öffnungszeitengesetzes genannten Verkaufsstellen betroffen sind, bedeutet dies, dass diese an Sonn- und Feiertagen dann für den Warenverkauf offen gehalten werden können, wenn in diesem Unternehmenszweig Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, anderenfalls ist das Offenhalten von Verkaufsstellen – etwa auch durch den Betriebsinhaber selbst – nicht gestattet.

Weder eine teleologische noch eine historische Interpretation bieten Anhaltspunkte dafür, dass durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert wurden, in dieses Regelungssystem eingegriffen wurde. Weder eine teleologische noch eine historische Interpretation bieten Anhaltspunkte dafür, dass durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert wurden, in dieses Regelungssystem eingegriffen wurde.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes, mit der die Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes im Falle des Vorliegens einer Verordnung im Sinne des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes eingeschränkt wird, indiziert, dass auch das Regelungssystem des § 5 des Öffnungszeitengesetzes von einem Fortbestand des Zusammenspiels zwischen der Regelung des § 2 Abs. 1 Z. 1 lit. a BZG und der auf Grundlage des § 12 Abs. 1 ARG erlassenen Verordnung ausgeht.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz des Öffnungszeitengesetzes, mit der die Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes im Falle des Vorliegens einer Verordnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes eingeschränkt wird, indiziert, dass auch das Regelungssystem des Paragraph 5, des Öffnungszeitengesetzes von einem Fortbestand des Zusammenspiels zwischen der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG und der auf Grundlage des Paragraph 12, Absatz eins, ARG erlassenen Verordnung ausgeht.

Schlagworte

Sonntagsöffnung; Gärtner und Floristen; keine Derogation des BZG und ARG durch das ÖffnungszeitenG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.051.6041.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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