RS Lvwg 2014/9/2 VGW-021/036/6044/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.09.2014

Index

50/01 Gewerbeordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GewO 1994 §1 Abs4
GewO 1994 §366 Abs1 Z1
VStG §5 Abs1
VStG §19
  1. GewO 1994 § 366 heute
  2. GewO 1994 § 366 gültig ab 28.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022
  3. GewO 1994 § 366 gültig von 01.10.2018 bis 27.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2018
  4. GewO 1994 § 366 gültig von 01.05.2018 bis 30.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 366 gültig von 29.03.2016 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  6. GewO 1994 § 366 gültig von 10.07.2015 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  7. GewO 1994 § 366 gültig von 27.03.2015 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 366 gültig von 14.09.2012 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  9. GewO 1994 § 366 gültig von 19.08.2010 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  10. GewO 1994 § 366 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010
  11. GewO 1994 § 366 gültig von 27.02.2008 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 366 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  13. GewO 1994 § 366 gültig von 01.12.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  14. GewO 1994 § 366 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  15. GewO 1994 § 366 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  16. GewO 1994 § 366 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  17. GewO 1994 § 366 gültig von 19.03.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

War der Bf unbestrittenermaßen im Tatzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung, so liegt ihm in der Verwirklichung des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG zur Last. Bei diesem ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Bf gewesen, sich vor Ausübung dieser Tätigkeit zu vergewissern, ob er dazu auch berechtigt sei; auf die Auskünfte der Wirtschaftskammer allein durfte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen. Dem Bf ist somit eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Verfahren nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass der Bf schuldhaft (zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung der GewO 1994 verstoßen hat.War der Bf unbestrittenermaßen im Tatzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung, so liegt ihm in der Verwirklichung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Last. Bei diesem ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Bf gewesen, sich vor Ausübung dieser Tätigkeit zu vergewissern, ob er dazu auch berechtigt sei; auf die Auskünfte der Wirtschaftskammer allein durfte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen. Dem Bf ist somit eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Verfahren nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass der Bf schuldhaft (zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung der GewO 1994 verstoßen hat.

Schlagworte

Abgrenzung Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten – Unterricht mit Turngeräten als Lehrmittel; Auskunft der Wirtschaftskammer reicht nicht, um Verschulden auszuschließen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.6044.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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