Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.09.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
War der Bf unbestrittenermaßen im Tatzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung, so liegt ihm in der Verwirklichung des § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG zur Last. Bei diesem ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Bf gewesen, sich vor Ausübung dieser Tätigkeit zu vergewissern, ob er dazu auch berechtigt sei; auf die Auskünfte der Wirtschaftskammer allein durfte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen. Dem Bf ist somit eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Verfahren nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass der Bf schuldhaft (zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung der GewO 1994 verstoßen hat.War der Bf unbestrittenermaßen im Tatzeitpunkt nicht im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung, so liegt ihm in der Verwirklichung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Last. Bei diesem ist Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Bf gewesen, sich vor Ausübung dieser Tätigkeit zu vergewissern, ob er dazu auch berechtigt sei; auf die Auskünfte der Wirtschaftskammer allein durfte sich der Beschwerdeführer nicht verlassen. Dem Bf ist somit eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Verfahren nicht gelungen. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher davon aus, dass der Bf schuldhaft (zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens) gegen die einschlägige Strafbestimmung der GewO 1994 verstoßen hat.
Schlagworte
Abgrenzung Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten – Unterricht mit Turngeräten als Lehrmittel; Auskunft der Wirtschaftskammer reicht nicht, um Verschulden auszuschließenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.6044.2014Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014