Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.09.2014Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs4Rechtssatz
Aufgrund des im Internet dargestellten Leistungsumfanges und der eigenen Angaben des Bf ist davon auszugehen, dass bei Ausübung der Sporttätigkeit am gegenständlichen Gerät (B.) im Rahmen des Leistungsaustausches der Betreuung durch den Trainer eine eher untergeordnete Bedeutung zukommt, die gegenüber der im Vordergrund stehenden Gerätebenützung zu vernachlässigen ist. Dies zeigt sich auch deutlich bei der Preisgestaltung, die der Bf in der mündlichen Verhandlung offengelegt hat.
Schlagworte
Abgrenzung Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten – Unterricht mit Turngeräten als Lehrmittel; Auskunft der Wirtschaftskammer reicht nicht, um Verschulden auszuschließenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.6044.2014Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014