RS Lvwg 2014/9/4 VGW-102/013/7034/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
25/01 Strafprozeß
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art. 130
EMRK Art. 3
FPG §74
StPO §5
StPO §93
WaffGG §2
WaffGG §4
SPG RichtlinienV §1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 74 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. FPG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  3. FPG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  4. FPG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Rechtssatz

Da es sich bei der C. um die bestausgebildete Polizeitruppe handelt, ist auch nicht einzusehen, welche Nachteile der Einsatz der C. statt eines W.-Einsatzes für den Beschwerdeführer gehabt haben könnte. Die dabei zugefügten Verletzungen hat er sich selbst zuzuschreiben, zumal er entgegen der Aufforderung beim Eindringen der Einsatzgruppe seine Hände nicht hergezeigt hat und sich nach dem ersten Zugriff auch nicht ruhig verhalten, sondern diesem Zugriff vielmehr heftigen Widerstand entgegengesetzt hatte. Seinem Widerstand sind die C.-Beamten professionell unter möglichster Schonung des Beschwerdeführers begegnet, sie konnten jedoch wegen des Widerstandes im Zusammenhang mit dem weichen Bett, auf dem der Beschwerdeführer lag, nicht verhindern, dass er das Übergewicht bekam und mit dem Kopf voran auf den Boden rutschte, wobei er sich die diagnostizierten Verletzungen zuzog.

Aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers beim Versuch seiner Festnahme durch die Fremdenpolizei war die Fesselung geboten (wofür der Beschwerdeführer naturgemäß zuerst fixiert werden musste). Hätte der Beschwerdeführer seine Hände aufforderungsgemäß vorgezeigt und dann stillgehalten, so hätte dies ohne Verletzungen durchgeführt werden können. Dass jener Beamte, der den linken Arm des Beschwerdeführers festzuhalten versuchte, dabei dessen Schulter mit dem Knie und dem daran befestigten Knieschützer fixierte, ist angesichts des geleisteten Widerstands  verhältnismäßig, auch im Hinblick auf die dadurch entstandene Prellmarke auf der Schulter. Da abgesehen von den durch den Widerstand und das Verhalten des Beschwerdeführers verursachten Verletzungen keine Spuren festgestellt worden sind, welche auf eine Misshandlung hindeuten könnten, und eine solche im Beweisverfahren auch nicht glaubwürdig dargetan werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Festnahme aufgrund fremdenpolizeilichen Auftrags; Einsatz von Spezialeinheiten; Fixierung; Anlegen von Handfesseln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.7034.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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