Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.09.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art. 130Rechtssatz
Da es sich bei der C. um die bestausgebildete Polizeitruppe handelt, ist auch nicht einzusehen, welche Nachteile der Einsatz der C. statt eines W.-Einsatzes für den Beschwerdeführer gehabt haben könnte. Die dabei zugefügten Verletzungen hat er sich selbst zuzuschreiben, zumal er entgegen der Aufforderung beim Eindringen der Einsatzgruppe seine Hände nicht hergezeigt hat und sich nach dem ersten Zugriff auch nicht ruhig verhalten, sondern diesem Zugriff vielmehr heftigen Widerstand entgegengesetzt hatte. Seinem Widerstand sind die C.-Beamten professionell unter möglichster Schonung des Beschwerdeführers begegnet, sie konnten jedoch wegen des Widerstandes im Zusammenhang mit dem weichen Bett, auf dem der Beschwerdeführer lag, nicht verhindern, dass er das Übergewicht bekam und mit dem Kopf voran auf den Boden rutschte, wobei er sich die diagnostizierten Verletzungen zuzog.
Aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Beschwerdeführers beim Versuch seiner Festnahme durch die Fremdenpolizei war die Fesselung geboten (wofür der Beschwerdeführer naturgemäß zuerst fixiert werden musste). Hätte der Beschwerdeführer seine Hände aufforderungsgemäß vorgezeigt und dann stillgehalten, so hätte dies ohne Verletzungen durchgeführt werden können. Dass jener Beamte, der den linken Arm des Beschwerdeführers festzuhalten versuchte, dabei dessen Schulter mit dem Knie und dem daran befestigten Knieschützer fixierte, ist angesichts des geleisteten Widerstands verhältnismäßig, auch im Hinblick auf die dadurch entstandene Prellmarke auf der Schulter. Da abgesehen von den durch den Widerstand und das Verhalten des Beschwerdeführers verursachten Verletzungen keine Spuren festgestellt worden sind, welche auf eine Misshandlung hindeuten könnten, und eine solche im Beweisverfahren auch nicht glaubwürdig dargetan werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Festnahme aufgrund fremdenpolizeilichen Auftrags; Einsatz von Spezialeinheiten; Fixierung; Anlegen von HandfesselnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.7034.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014