RS Lvwg 2014/9/4 VGW-102/013/7034/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
25/01 Strafprozeß
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art. 130
EMRK Art. 3
FPG §74
StPO §5
StPO §93
WaffGG §2
WaffGG §4
SPG RichtlinienV §1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 74 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. FPG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  3. FPG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  4. FPG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005

Rechtssatz

Die aufgrund eines fremdenpolizeilichen Auftrages durchgeführte Festnahme ist nicht in Beschwerde gezogen; gegenständlich sind lediglich die Begleitumstände, namentlich die Fixierung, das Anlegen von Handfesseln und die behaupteten Misshandlungen (Schläge bei der Fixierung, Tritte bzw Stöße im Rettungswagen).

Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den ursprünglich einschreitenden Polizeibeamten, welche eine Festnahme durchzuführen hatten, war für diese Beamten eine Lage gegeben, in der sie um Verstärkung nachsuchen mussten, zumal sie andernfalls Gefahr gelaufen wären, vom Beschwerdeführer mit dem spitzen Gegenstand verletzt zu werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Phase kann vertretbarer Weise als gefährliche Drohung, aber auch als Widerstand gegen die Staatsgewalt gewertet werden. Im Zusammenhang mit gefallenen Äußerungen (ein Iraner opfere sich für seine Familie) und dem letztlich erfolgten Aussperren der Beamten mag es auch nicht gänzlich unvertretbar gewesen sein, eine Geiselnahme von Familienmitgliedern zu befürchten. Allerdings ist es ohnehin nicht Aufgabe der einschreitenden Beamten, das Verhalten des Beschwerdeführers bis ins Detail rechtlich zu qualifizieren, sondern lediglich eine durch den Beschwerdeführer erfolgte Gefährdung ihrer Person oder Dritter zu melden und im Hinblick auf das Bedrohungsszenario um Verstärkung zu ersuchen.

Es liegt auf der Hand, dass Bedrohungsszenarien vorzugsweise nicht von den damit überforderten „gewöhnlichen“ Beamten, deren Amtshandlung unvorhergesehen eskaliert ist, gelöst werden sollen, sondern von Spezialeinheiten, die darin ausgebildet sind, solche Szenarien mit möglichst wenig Schaden für alle Beteiligten zu beenden, und die Amtshandlung dann wieder an die zuständigen Organe zu übergeben. Nicht zuletzt sieht die Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, in ihrem § 1 Abs. 2 ein solches Einschreiten in bestimmten Fällen sogar verpflichtend vor. Aus rechtlicher Hinsicht ist es daher auch unerheblich, ob anderenfalls – das heißt wenn nicht von einer möglichen Geisellage ausgegangen worden wäre – nur die (häufig für Abschiebungen mit Konfliktpotential herangezogene) W. und nicht das EKO C. eingeschritten wäre. Tatsache ist, dass die Beamten Verstärkung benötigten, weil sie sich vom Beschwerdeführer mit einem spitzen Gegenstand vertretbarer Weise bedroht fühlten.Es liegt auf der Hand, dass Bedrohungsszenarien vorzugsweise nicht von den damit überforderten „gewöhnlichen“ Beamten, deren Amtshandlung unvorhergesehen eskaliert ist, gelöst werden sollen, sondern von Spezialeinheiten, die darin ausgebildet sind, solche Szenarien mit möglichst wenig Schaden für alle Beteiligten zu beenden, und die Amtshandlung dann wieder an die zuständigen Organe zu übergeben. Nicht zuletzt sieht die Richtlinien-Verordnung – RLV, Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1993,, in ihrem Paragraph eins, Absatz 2, ein solches Einschreiten in bestimmten Fällen sogar verpflichtend vor. Aus rechtlicher Hinsicht ist es daher auch unerheblich, ob anderenfalls – das heißt wenn nicht von einer möglichen Geisellage ausgegangen worden wäre – nur die (häufig für Abschiebungen mit Konfliktpotential herangezogene) W. und nicht das EKO C. eingeschritten wäre. Tatsache ist, dass die Beamten Verstärkung benötigten, weil sie sich vom Beschwerdeführer mit einem spitzen Gegenstand vertretbarer Weise bedroht fühlten.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Festnahme aufgrund fremdenpolizeilichen Auftrags; Einsatz von Spezialeinheiten; Fixierung; Anlegen von Handfesseln

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.7034.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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