RS Lvwg 2014/9/5 VGW-102/067/25963/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

B-VG Art 130
PersFrSchG 1988 Art 1
EGVG Art III
EisenbahnG 1957 §1
EisenbahnG 1957 §4
EisenbahnG 1957 §5
EisenbahnG 1957 §12
EisenbahnG 1957 §30
EisenbahnG 1957 §43
EisenbahnG 1957 §46
EisenbahnG 1957 §47
EisenbahnG 1957 §47a
EisenbahnG 1957 §47b
EisenbahnG 1957 §47c
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Wiener Linien GmbH & Co KG, FN …, Handelsgericht Wien, und ebenso die deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Wiener Linien GmbH, FN ..., Handelsgericht Wien, sind juristische Personen des Privatrechts und keine Staatsorgane im organisatorischen Sinn. Unternehmenszweck der Wiener Linien GmbH & Co KG ist u.a. die Errichtung von Eisenbahnanlagen und der Betrieb von Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes. Als Eisenbahnunternehmen betreiben die Wiener Linien GmbH & Co KG Straßenbahnen (§§ 1 iVm 5 EisbG).Die Wiener Linien GmbH & Co KG, FN …, Handelsgericht Wien, und ebenso die deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Wiener Linien GmbH, FN ..., Handelsgericht Wien, sind juristische Personen des Privatrechts und keine Staatsorgane im organisatorischen Sinn. Unternehmenszweck der Wiener Linien GmbH & Co KG ist u.a. die Errichtung von Eisenbahnanlagen und der Betrieb von Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes. Als Eisenbahnunternehmen betreiben die Wiener Linien GmbH & Co KG Straßenbahnen (Paragraphen eins, in Verbindung mit 5 EisbG).

Gemäß § 30 Abs. 1 EisbG haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Diese Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen (§ 30 Abs. 2 EisbG). Die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen der Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben ist gemäß § 7 Abs. 2 Z 7 EisbG in die behördliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes verwiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, EisbG haben Eisenbahnunternehmen Eisenbahnbedienstete zur Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen einer öffentlichen Eisenbahn, in auf öffentlichen Eisenbahnen betriebenen Schienenfahrzeugen und im Verkehr auf einer öffentlichen Eisenbahn zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Diese Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, in Eid zu nehmen (Paragraph 30, Absatz 2, EisbG). Die In-Eid-Nahme oder die Ermächtigung zur In-Eid-Nahme von Eisenbahnaufsichtsorganen der Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich Neben- oder Straßenbahnen betreiben ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, EisbG in die behördliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes verwiesen.

Mit der Beeidigung erhalten die sohin beeideten Eisenbahnaufsichtsorgane die Stellung eines „Beliehenen“, weil sie zur Ausübung von Hoheitsgewalt befugt sind; sie sind als Organe der öffentlichen Aufsicht zu qualifizieren (Catharin in Anm 2 zu § 30 EisbG, in Catharin/Gürtlich, Eisenbahgesetz2 (2011); Zeleny; Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 560 (566)). Das von Beliehenen im Rahmen der Ermächtigungsgrenzen gesetzte Handeln ist dem beleihenden Organ (hier: dem Landeshauptmann) als Verwaltungshandeln zuzurechnen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann deren Handeln als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass grundsätzlich das allgemeine Handeln der Organe bzw. Bediensteten der juristischen Person des Privatrechts der Wiener Linien GmbH & CO KG grundsätzlich nur ihr und nicht einer anderen Person oder etwa dem Landeshauptmann zuzurechnen ist: So schließt etwa der Inhaber einer Jahreskarte einen Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien und nicht mit den Landeshauptmann von Wien. Das Handeln der Beliehenen bzw. beeidigten Eisenbahnaufsichtsorgane ist dem beleihenden Landeshauptmann in dem Umfang zuzurechnen, in dem es sich innerhalb der Ermächtigungsgrenzen hält; setzt hingegen ein beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan ein Handeln, dass gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist dieses dem Beleihenden bei ausreichendem Nahebezug zu den sonstigen beliehenen Aufgaben zuzurechnen, es sei denn, die Gravität der Ermächtigungsverletzung und ihre Evidenz führt zu einem anderen Ergebnis. Das trifft im Regelfall des Falls einer erkennbaren Anmaßung hoheitlicher Funktionen zu; ein solches Verhalten ist ausschließlich dem Menschen zuzurechnen, der es setzt und dafür die zivil- und strafrechtliche Verantwortung trägt (vgl. Köhler aaO Rz 53 und Aichelreiter aaO Rz 43).Mit der Beeidigung erhalten die sohin beeideten Eisenbahnaufsichtsorgane die Stellung eines „Beliehenen“, weil sie zur Ausübung von Hoheitsgewalt befugt sind; sie sind als Organe der öffentlichen Aufsicht zu qualifizieren (Catharin in Anmerkung 2 zu Paragraph 30, EisbG, in Catharin/Gürtlich, Eisenbahgesetz2 (2011); Zeleny; Zur Festnahme allgemein und von „Schwarzfahrern“ im besonderen, ÖJZ 1995, 560 (566)). Das von Beliehenen im Rahmen der Ermächtigungsgrenzen gesetzte Handeln ist dem beleihenden Organ (hier: dem Landeshauptmann) als Verwaltungshandeln zuzurechnen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann deren Handeln als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen, welches der Kontrolle durch Verwaltungsgerichte unterliegt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass grundsätzlich das allgemeine Handeln der Organe bzw. Bediensteten der juristischen Person des Privatrechts der Wiener Linien GmbH & CO KG grundsätzlich nur ihr und nicht einer anderen Person oder etwa dem Landeshauptmann zuzurechnen ist: So schließt etwa der Inhaber einer Jahreskarte einen Beförderungsvertrag mit den Wiener Linien und nicht mit den Landeshauptmann von Wien. Das Handeln der Beliehenen bzw. beeidigten Eisenbahnaufsichtsorgane ist dem beleihenden Landeshauptmann in dem Umfang zuzurechnen, in dem es sich innerhalb der Ermächtigungsgrenzen hält; setzt hingegen ein beeidetes Eisenbahnaufsichtsorgan ein Handeln, dass gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist dieses dem Beleihenden bei ausreichendem Nahebezug zu den sonstigen beliehenen Aufgaben zuzurechnen, es sei denn, die Gravität der Ermächtigungsverletzung und ihre Evidenz führt zu einem anderen Ergebnis. Das trifft im Regelfall des Falls einer erkennbaren Anmaßung hoheitlicher Funktionen zu; ein solches Verhalten ist ausschließlich dem Menschen zuzurechnen, der es setzt und dafür die zivil- und strafrechtliche Verantwortung trägt vergleiche Köhler aaO Rz 53 und Aichelreiter aaO Rz 43).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; dem Staat zurechenbares Verhalten; Eisenbahnaufsichtsorgane; Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen; Fahrausweiskontrolleure

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.067.25963.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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