Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
05.09.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien kann nicht erkennen, dass die Aufgabe der Wahrnehmung zivilrechtlicher Ansprüche durch Fahrausweiskontrolleure eines Eisenbahnunternehmens einen ausreichenden Nahebezug zu den eisenbahnpolizeilich übertragenen Aufgaben an die Eisenbahnaufsichtsorgane darstellt, die ausnahmsweise eine Zurechnung bei Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigungsnorm zum Beleihenden angezeigt erscheinen lässt. Beide Aufgaben sind ihrer Natur nach bereits unterschiedlichen Rechtsursprungs und es kann wohl als allgemein bekannte Tatsache angenommen werden, dass Benützern öffentlicher Verkehrsmitteln bekannt ist, dass sie (vertraglich) zur Benützungsentgeltleistung verpflichtet sind und die Einhaltung dieser Verpflichtung seitens Verkehrsunternehmen kontrolliert wird. Dass Fahrausweiskontrollen im Allgemeinen einen besonderen Anschein staatlichen Handelns aufweisen, wurde auch nicht seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht. Das bloße Zusammenfallen der Aufgaben des beeideten Eisenbahnaufsichtsorgans und des Fahrausweiskontrolleurs eines Eisenbahnunternehmens in einer Person, vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinen ausreichenden Nachbezug herzustellen, zumal auch keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich ist, die die gemeinsame Übertragung beider Aufgaben an eine Person vorsieht.
Ob den somit auf Grundlage des Zivilrechts als Fahrausweiskontrolleuren einschreitenden Bediensteten eine Befugnis zur Anhaltung etwa auf Grundlage anderer Bestimmungen zukommt –– in diese Richtung deutet die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 06.09.2007, 15 Os 71/07s, hin, demzufolge eine maßvolle kurzfristige Anhaltung ertappter Schwarzfahrer bis zum Eintreffen der Polizei zur Klärung deren Identität als Voraussetzung für die Durchsetzung des staatlichen Verwaltungsstrafanspruchs bzw. eines bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs und zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrssystems in der Regel nicht als sozial unerträglich anzusehen ist –– ist mangels Zurechnung zu einem staatlichen Organ vom Verwaltungsgericht Wien nicht zu beurteilen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; dem Staat zurechenbares Verhalten; Eisenbahnaufsichtsorgane; Überwachung des Verhaltens von Personen gegenüber Eisenbahnanlagen; FahrausweiskontrolleureEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.067.25963.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014