Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Die belangte Behörde hat allenfalls (wenn die „Aufenthaltsberechtigungszeiten“ die Fünfjahresfrist nicht erreichen) auch zu überprüfen, welche Zeiten zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und erstmaliger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten („Verfahrenszeiten“) auf den im § 45 Abs. 12 normierten Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass hiebei in Zweifel auf die Asylantragstellung im Jahr 1998 bzw. 2000 abzustellen sein wird, obwohl bei diesen Anträgen nicht um Anträge auf „internationalen Schutz“ im Sinne des § 17 Abs. 2 AsylG 2005 handelt. Dies deshalb, um den Zielen der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie, wonach „die Aussicht nach einer bestimmten Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, für die vollständige Integration im Aufenthaltsmitgliedstaat von Personen, die internationalen Schutz genießen, von großer Bedeutung“ ist, Rechnung zu tragen, zumal die Beschwerdeführer inzwischen seit beinahe 16 bzw. 14 Jahre über einen vergleichbaren Schutz verfügen und mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese auch weiterhin (die zuletzt erteilte Bewilligung des subsidiären Schutzstatus gilt bis 31.10.2014) rechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben werden können.Die belangte Behörde hat allenfalls (wenn die „Aufenthaltsberechtigungszeiten“ die Fünfjahresfrist nicht erreichen) auch zu überprüfen, welche Zeiten zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz und erstmaliger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten („Verfahrenszeiten“) auf den im Paragraph 45, Absatz 12, normierten Fünfjahresfrist anzurechnen sind. Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass hiebei in Zweifel auf die Asylantragstellung im Jahr 1998 bzw. 2000 abzustellen sein wird, obwohl bei diesen Anträgen nicht um Anträge auf „internationalen Schutz“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 handelt. Dies deshalb, um den Zielen der Ausweitung-Daueraufenthaltsrichtlinie, wonach „die Aussicht nach einer bestimmten Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, für die vollständige Integration im Aufenthaltsmitgliedstaat von Personen, die internationalen Schutz genießen, von großer Bedeutung“ ist, Rechnung zu tragen, zumal die Beschwerdeführer inzwischen seit beinahe 16 bzw. 14 Jahre über einen vergleichbaren Schutz verfügen und mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese auch weiterhin (die zuletzt erteilte Bewilligung des subsidiären Schutzstatus gilt bis 31.10.2014) rechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben werden können.
Schlagworte
subsidiär Schutzberechtigter; Verfahren fälschlicherweise als Übergangsfall weitergeführtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.24117.2014Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014