Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §28 Abs3Rechtssatz
Ab 20.5.2013 (Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2011/51/EU) haben Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz genießen, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2011/51/EU die Möglichkeit, nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts und Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ (seit 1.1.2014 „Daueraufenthalt – EU“) umzusteigen.
Die entsprechenden Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes waren zwar bereits mit dem FNG-Anpassungsgesetz beschlossen, doch trat die hier maßgebliche Bestimmung des § 45 Abs. 12 NAG erst mit 1.1.2014 in Kraft. Um Unionswidrigkeiten zu vermeiden, war diese Bestimmung dennoch, seit 20.5.2013 verbindlich zu vollziehen. Die entsprechenden Änderungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes waren zwar bereits mit dem FNG-Anpassungsgesetz beschlossen, doch trat die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 12, NAG erst mit 1.1.2014 in Kraft. Um Unionswidrigkeiten zu vermeiden, war diese Bestimmung dennoch, seit 20.5.2013 verbindlich zu vollziehen.
Die belangte Behörde hätte daher entweder, wie beantragt, die Verfahren nach § 41a Abs. 7 NAG bis spätestens 31.12.2013 zu Ende führen oder die Beschwerdeführer spätestens ab Ende Mai 2013 über die Umstiegsmöglichkeit auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ informieren müssen.Die belangte Behörde hätte daher entweder, wie beantragt, die Verfahren nach Paragraph 41 a, Absatz 7, NAG bis spätestens 31.12.2013 zu Ende führen oder die Beschwerdeführer spätestens ab Ende Mai 2013 über die Umstiegsmöglichkeit auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ informieren müssen.
Schlagworte
subsidiär Schutzberechtigter; Verfahren fälschlicherweise als Übergangsfall weitergeführtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.24117.2014Zuletzt aktualisiert am
05.12.2014