RS Lvwg 2014/9/11 VGW-102/013/4737/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art 130
EMRK Art 3
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die festgestellten Schläge – für die eine nachvollziehbare Rechtfertigung nicht vorgebracht wurde – sind als Misshandlungen zu qualifizieren, und zwar unabhängig von der dadurch verursachten Verletzung. Aus dieser können allerdings Rückschlüsse auf die Heftigkeit zumindest des einen, maßgeblichen Schlages zu ziehen. Die Amtshandlung war daher auch insoweit rechtswidrig.

Grundsätzlich umfasst die – im Bescheid des UVS Wien bereits ausgesprochene – Rechtswidrigkeit einer Festnahme auch die zu ihrer Durchsetzung angewendete Gewalt, ohne dass dies eines gesonderten Abspruchs bedürfte. Die – vor Einführung der unabhängigen Verwaltungssenate – anderslautende Spruchpraxis des Verfassungsgerichtshofes gründete sich darauf, dass dessen Erkenntnisse nicht nur generell über die Rechtmäßigkeit abzusprechen, sondern schon aus formalen Gründen auf Verletzungen eines jeden geltend gemachten verfassungsmäßig gewährleisteten Rechts einzugehen hatten.

Davon abgesehen können wegen der Bedeutung des Art. 3 EMRK und der Folterkonvention aber gute Gründe ins Treffen geführt werden, über die Gewaltanwendung zum Zwecke einer Festnahme immer dann gesondert abzusprechen, wenn die Gewaltanwendung das für die Festnahme – unabhängig von deren Rechtmäßigkeit – erforderliche Ausmaß übersteigt oder außer Verhältnis zu ihrem Anlass steht. Nicht jede Gewaltanwendung verstößt nämlich gegen Art. 3 EMRK, auch wenn der damit verfolgte Zweck sich nachträglich als rechtswidrig erweist und daher jede Art des Waffengebrauchs bzw. der Anwendung von Körperkraft ihre Rechtfertigung verliert. Nur die unverhältnismäßige, oder die zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignete Gewalt ist als Misshandlung oder Folter unter Art. 3 zu subsumieren. Dass die Rechtswidrigkeit solch übertriebener Gewaltanwendung unabhängig von ihrem Zweck (und dessen Rechtfertigung) gegeben ist, spricht für einen gesonderten Abspruch darüber.Davon abgesehen können wegen der Bedeutung des Artikel 3, EMRK und der Folterkonvention aber gute Gründe ins Treffen geführt werden, über die Gewaltanwendung zum Zwecke einer Festnahme immer dann gesondert abzusprechen, wenn die Gewaltanwendung das für die Festnahme – unabhängig von deren Rechtmäßigkeit – erforderliche Ausmaß übersteigt oder außer Verhältnis zu ihrem Anlass steht. Nicht jede Gewaltanwendung verstößt nämlich gegen Artikel 3, EMRK, auch wenn der damit verfolgte Zweck sich nachträglich als rechtswidrig erweist und daher jede Art des Waffengebrauchs bzw. der Anwendung von Körperkraft ihre Rechtfertigung verliert. Nur die unverhältnismäßige, oder die zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignete Gewalt ist als Misshandlung oder Folter unter Artikel 3, zu subsumieren. Dass die Rechtswidrigkeit solch übertriebener Gewaltanwendung unabhängig von ihrem Zweck (und dessen Rechtfertigung) gegeben ist, spricht für einen gesonderten Abspruch darüber.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Misshandlung; Schläge; Festnahme; unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.4737.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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