Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.09.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130Rechtssatz
Die Festnahme war schon vom UVS Wien unter anderem deshalb für rechtswidrig erklärt worden, weil sie einerseits nicht ausdrücklich verfügt und andererseits im Hinblick auf die erfolgte Sachverhaltsklärung nicht erforderlich war. Insofern besteht zwar eine einheitliche Amtshandlung – der Verfassungsgerichtshof spricht in seinem Erkenntnis ausdrücklich von der „im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers“ stehenden Verletzung – allerdings ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zuerst angehalten worden, um eine Sachverhaltsklärung vornehmen zu können. Erst danach hat die Amtshandlung zu einer faktischen Festnahme (besser: Verhaftung) geführt. Die gegenständlichen Misshandlungen erfolgten daher bereits vor dem Zeitpunkt, in dem von einer Verhaftung die Rede sein konnte.
Selbst wenn man aber im vorliegenden Fall dennoch zu dem Schluss gelangte, der UVS Wien hätte nicht gesondert über die Gewaltanwendung absprechen müssen, sondern sich mit der Rechtswidrigkeit der Festnahme in ihrer Gesamtheit begnügen können, so verbleibt als Faktum, dass der UVS Wien ausdrücklich mit Abweisung gegen jenen Teil der Beschwerde vorgegangen ist, und dass dieser Teil des Spruchs – wie vom VfGH zu Recht erkannt – den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Schon deshalb bedarf es über die Teilaufhebung hinaus eines contrarius actus in Form einer ausdrücklich stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, womit der Beschwerde im Ergebnis – durch den aufrechten Teil des Bescheides des UVS Wien vom 19.5.2008 und das vorliegende Erkenntnis – vollinhaltlich stattgegeben wird.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Misshandlung; Schläge; Festnahme; unmenschliche oder erniedrigende BehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.4737.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014