Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.09.2014Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §3Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat schon in Beantwortung einer Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schriftsatz vom 05.02.2014 der belangten Behörde eine Kopie der Beschäftigungsbewilligung und der Meldung der Beschäftigungsaufnahme übermittelt.
Im Verfahren sind keine Bedenken gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunden hervorgekommen.
Da somit erwiesen ist, dass die Beschäftigung des verfahrensgegenständlichen Ausländers nicht rechtswidrig war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten mehr Aufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des § 14 VwGVG dient.Das Verwaltungsgericht sieht sich veranlasst darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde, trotz offenkundiger Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses dennoch von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen und die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, sowohl für den Rechtsträger als auch für den Beschuldigten mehr Aufwand entstanden ist, zu dessen Vermeidung gerade die Bestimmung des Paragraph 14, VwGVG dient.
Schlagworte
Rechtswidrige Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers; Beschäftigungsbewilligung; Meldung der Beschäftigungsaufnahme; Echtheit und Richtigkeit von Urkunden; BeschwerdevorentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.003.24358.2014Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014