Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8 Abs1Anmerkung
VwGH v. 5.5.2015, Ra 2014/22/0148 – 0150Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung des gegenständlichen Antrags insbesondere das Argument des Schulbesuchs, das jedoch eine wesentliche Sachverhaltsänderung zur Entscheidung des Asylgerichtshofes jedoch nicht möglich erscheinen lässt. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes besuchte die Beschwerdeführerin bereits das Realgymnasium, das sie nach wie vor besucht. Die Antragsbegründung richtet sich daher inhaltlich ausschließlich gegen die asylrechtliche Entscheidung ohne Behauptung eines neuen wesentlichen Sachverhalts. Nur der Zeitablauf und der weitere Schulbesuch können keine wesentliche Sachverhaltsänderung begründen, die eine andere Beurteilung nach Art 8 EMRK als in der letztinstanzlichen asylrechtlichen Entscheidung ermöglichen würde.Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung des gegenständlichen Antrags insbesondere das Argument des Schulbesuchs, das jedoch eine wesentliche Sachverhaltsänderung zur Entscheidung des Asylgerichtshofes jedoch nicht möglich erscheinen lässt. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes besuchte die Beschwerdeführerin bereits das Realgymnasium, das sie nach wie vor besucht. Die Antragsbegründung richtet sich daher inhaltlich ausschließlich gegen die asylrechtliche Entscheidung ohne Behauptung eines neuen wesentlichen Sachverhalts. Nur der Zeitablauf und der weitere Schulbesuch können keine wesentliche Sachverhaltsänderung begründen, die eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK als in der letztinstanzlichen asylrechtlichen Entscheidung ermöglichen würde.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; fortgesetzter Schulbesuch keine Sachverhaltsänderung seit AsylentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.075.22044.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015