Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
18.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8 Abs1Anmerkung
VwGH v. 5.5.2015, Ra 2014/22/0148 – 0150Rechtssatz
Der Beschwerdeführer legte nur ein A2-Zeugnis vom Internationalen Kulturinstitut vom 10.11.2011 vor, sohin datiert vor der Asylgerichtshofentscheidung vom 28.11.2011. Bei diesem Zeugnis handelt es sich darüber hinaus um ein internes Zeugnis der IKI, das nicht den Anforderungen des ÖSD-Punkteschema und damit nicht dem § 9b der NAG DV entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine komplett andere Prüfung als sie von der NAG DV vorgesehen ist, sodass dieses interne IKI-Prüfungszeugnis nicht anerkannt werden kann, da es eben nicht als ÖSD-Prüfung zu sehen ist. Seit 1. Juli 2011 schreibt § 9b der NAG DV (BGBl. II Nr. 201/2011) vor, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse nur von folgenden Einrichtungen gelten: Der Beschwerdeführer legte nur ein A2-Zeugnis vom Internationalen Kulturinstitut vom 10.11.2011 vor, sohin datiert vor der Asylgerichtshofentscheidung vom 28.11.2011. Bei diesem Zeugnis handelt es sich darüber hinaus um ein internes Zeugnis der IKI, das nicht den Anforderungen des ÖSD-Punkteschema und damit nicht dem Paragraph 9 b, der NAG DV entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine komplett andere Prüfung als sie von der NAG DV vorgesehen ist, sodass dieses interne IKI-Prüfungszeugnis nicht anerkannt werden kann, da es eben nicht als ÖSD-Prüfung zu sehen ist. Seit 1. Juli 2011 schreibt Paragraph 9 b, der NAG DV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2011,) vor, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse nur von folgenden Einrichtungen gelten:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2. Goethe-Institut e.V.;
3. Telc GmbH;
4. Österreichischer Integrationsfonds.
Da eben keine solche Einrichtung das Sprachdiplom ausgestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 9b der NAG DV in der anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 481/2013 nicht erfüllt.Da eben keine solche Einrichtung das Sprachdiplom ausgestellt hat, sind die Voraussetzungen des Paragraph 9 b, der NAG DV in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013, nicht erfüllt.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; kein anerkanntes Sprachdiplom; Identität ungeklärt; kein wesentlich geänderter Sachverhalt seit Abschluss des AsylverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.075.22043.2014Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015