RS Lvwg 2014/9/18 VGW-151/065/11203/2014, VGW-151/065/11202/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.09.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z3
VwGVG §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG bereits ausgesprochen hat (Hinweis das E vom 22. April 1999, 98/07/0107, mwH), dient dieses Rechtsinstitut dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Das hat zur Folge, dass die Erlassung eines Bescheides über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (im Falle einer nach Beschwerdeerhebung erfolgenden Bescheiderlassung der Fortsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) auch dann entgegensteht, wenn der über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag erlassene Bescheid aus welchen Gründen immer, auch aus jenem der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, rechtswidrig ist. […] Ein über den Sachantrag absprechender Bescheid steht der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, die sich gegen die Untätigkeit der im Devolutionsweg angerufenen sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (auch betreffend den Devolutionsantrag) richtet, entgegen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die bescheiderlassende erstinstanzliche Behörde infolge des Devolutionsantrages zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin unzuständig geworden war, zumal deren Bescheid erlassen (und zudem rechtskräftig) wurde (vgl. etwa VwGH vom 27.11.2012, Zl. 2012/03/0155).Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach Paragraph 27, VwGG bereits ausgesprochen hat (Hinweis das E vom 22. April 1999, 98/07/0107, mwH), dient dieses Rechtsinstitut dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Verletzungen der den Behörden aufgetragenen Zuständigkeitsbestimmungen. Das hat zur Folge, dass die Erlassung eines Bescheides über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (im Falle einer nach Beschwerdeerhebung erfolgenden Bescheiderlassung der Fortsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) auch dann entgegensteht, wenn der über den vom Säumnisvorwurf betroffenen Sachantrag erlassene Bescheid aus welchen Gründen immer, auch aus jenem der Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, rechtswidrig ist. […] Ein über den Sachantrag absprechender Bescheid steht der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, die sich gegen die Untätigkeit der im Devolutionsweg angerufenen sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (auch betreffend den Devolutionsantrag) richtet, entgegen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die bescheiderlassende erstinstanzliche Behörde infolge des Devolutionsantrages zur Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin unzuständig geworden war, zumal deren Bescheid erlassen (und zudem rechtskräftig) wurde vergleiche etwa VwGH vom 27.11.2012, Zl. 2012/03/0155).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen. Während des Zustellvorgangs der Bescheide wurden Devolutionsanträge bei der Bundesministerin eingebracht. Die Beschwerdeführerinnen haben kein Rechtsmittel (vormals Berufung) gegen die Bescheide der belangten Behörde erhoben. Zustellmängel sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Die Bescheide sind somit in Rechtskraft erwachsen und gehören dem Rechtsbestand an. Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Wien ist damit erloschen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde; Zurückweisung; Devolutionsantrag während des Zustellvorganges

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.11203.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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