Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG) setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag einer Partei innerhalb der im § 8 Abs. 1 VwGVG (vormals § 73 Abs. 1 AVG) bestimmten Frist nicht entschieden hat. Wird über den Antrag – sei es von der zuständigen oder unzuständigen Behörde entschieden, so bedeutet dies, dass kein solches Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist (vgl. dazu VwGH vom 22.2.2005, Zl. 2003/06/0018).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG) setzt voraus, dass die Behörde über einen Antrag einer Partei innerhalb der im Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG (vormals Paragraph 73, Absatz eins, AVG) bestimmten Frist nicht entschieden hat. Wird über den Antrag – sei es von der zuständigen oder unzuständigen Behörde entschieden, so bedeutet dies, dass kein solches Verwaltungsverfahren mehr anhängig ist vergleiche dazu VwGH vom 22.2.2005, Zl. 2003/06/0018).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Zurückweisung; Devolutionsantrag während des ZustellvorgangesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.065.11203.2014Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014