RS Lvwg 2014/9/22 VGW-151/081/27675/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

22.09.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §24 Abs1
NAG §29 Abs1
NAG §64 Abs3
NAG-DV §8 Z7
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §64 Abs2
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
UniversitätsG 2002 §76 Abs3
  1. NAG § 24 heute
  2. NAG § 24 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 24 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 24 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. NAG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. NAG § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 29 heute
  2. NAG § 29 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 29 gültig von 01.01.2010 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 29 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 64 heute
  2. NAG § 64 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 64 gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. NAG § 64 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 64 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 64 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 64 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG-DV § 8 heute
  2. NAG-DV § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. NAG-DV § 8 gültig von 01.12.2025 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2025
  4. NAG-DV § 8 gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2022
  5. NAG-DV § 8 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2018
  6. NAG-DV § 8 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2017
  7. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2013
  8. NAG-DV § 8 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011
  9. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2009
  10. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie für die abgelaufenen 12 Monate kaum „Erfolgsnachweise“ ihr Studium betreffend erbringen konnte, weil sie gleich zweimal auf Grund des Aufnahmeverfahrens und des neuen Studienplans von der Einführung neuer Regelungen betroffen gewesen wäre, die einmal erzielte Erfolge nachträglich entwerten würden oder ihr Wartezeiten von fast einem Jahr aufgezwungen hätten, ist anzumerken, dass diese Einwendungen nicht geeignet sind, um den Tatbestand des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie ihre letzte vorgeschriebene Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt und wäre mit Beginn des Wintersemester 2013/2014 eine neue Regelung in Kraft getreten, welche vorsehen würde, dass die Beschwerdeführerin ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen hätte, weshalb sie bis zum 8. Juli 2014 zuwarten hätte müssen, um ihre Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Des Weiteren würde sich der Studienplan ab dem Wintersemester 2014 ändern. Die von der Rechtsmittelwerberin dargelegten Änderungen im Studienplan betreffen somit das Studienjahr 2013/2014 bzw. 2014/2015, der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung des Studienerfolgs der Beschwerdeführerin und der Möglichkeit der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ist jedoch – wie bereits dargelegt – das Studienjahr 2012/2013. In diesem maßgeblichen Studienjahr wurden unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, die trotz mangelndem Studienerfolg geeignet sind, zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zu führen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht genannt.Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie für die abgelaufenen 12 Monate kaum „Erfolgsnachweise“ ihr Studium betreffend erbringen konnte, weil sie gleich zweimal auf Grund des Aufnahmeverfahrens und des neuen Studienplans von der Einführung neuer Regelungen betroffen gewesen wäre, die einmal erzielte Erfolge nachträglich entwerten würden oder ihr Wartezeiten von fast einem Jahr aufgezwungen hätten, ist anzumerken, dass diese Einwendungen nicht geeignet sind, um den Tatbestand des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG zu erfüllen. Die soeben genannte Bestimmung fordert nämlich das Vorliegen von Gründen, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, um trotz Fehlen des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, hat sie ihre letzte vorgeschriebene Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt und wäre mit Beginn des Wintersemester 2013 aus 2014, eine neue Regelung in Kraft getreten, welche vorsehen würde, dass die Beschwerdeführerin ein Aufnahmeverfahren zu durchlaufen hätte, weshalb sie bis zum 8. Juli 2014 zuwarten hätte müssen, um ihre Aufnahmeprüfung zu absolvieren. Des Weiteren würde sich der Studienplan ab dem Wintersemester 2014 ändern. Die von der Rechtsmittelwerberin dargelegten Änderungen im Studienplan betreffen somit das Studienjahr 2013 aus 2014, bzw. 2014 aus 2015,, der maßgebliche Zeitraum für die Beurteilung des Studienerfolgs der Beschwerdeführerin und der Möglichkeit der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ist jedoch – wie bereits dargelegt – das Studienjahr 2012 aus 2013,. In diesem maßgeblichen Studienjahr wurden unabwendbare oder unvorhersehbare Gründe, die trotz mangelndem Studienerfolg geeignet sind, zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zu führen, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht genannt.

Schlagworte

Verlängerungsantrag Studierender; Ergänzungsprüfung nicht den Semesterstunden gleichzuhalten, welche für die Absolvierung der inskribierten Studienrichtung erlangt werden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27675.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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