RS Lvwg 2014/9/22 VGW-151/081/27675/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

22.09.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG §24 Abs1
NAG §29 Abs1
NAG §64 Abs3
NAG-DV §8 Z7
UniversitätsG 2002 §52
UniversitätsG 2002 §64 Abs2
UniversitätsG 2002 §75 Abs6
UniversitätsG 2002 §76 Abs3
  1. NAG § 24 heute
  2. NAG § 24 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 24 gültig von 19.10.2017 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. NAG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. NAG § 24 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. NAG § 24 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. NAG § 24 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. NAG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 29 heute
  2. NAG § 29 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 29 gültig von 01.01.2010 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 29 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 64 heute
  2. NAG § 64 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 64 gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. NAG § 64 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 64 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 64 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 64 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG-DV § 8 heute
  2. NAG-DV § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. NAG-DV § 8 gültig von 01.12.2025 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2025
  4. NAG-DV § 8 gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2022
  5. NAG-DV § 8 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2018
  6. NAG-DV § 8 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2017
  7. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2013
  8. NAG-DV § 8 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011
  9. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2009
  10. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Es ist auf die Bestimmung des § 64 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 zu verweisen, wonach, im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben sind, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde es sich als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen, wenn die mit einer sehr hohen Anzahl von Semesterstunden versehenen Ergänzungsprüfungen den in einer Studienrichtung vorgesehenen Prüfungen zur Beurteilung eines Studienerfolges gleichgestellt werden würden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass ein ausländischer Student, der etwa in einem Studienjahr lediglich die Ergänzungsprüfung aus dem Fach Deutsch mit „24 + 20“ Semesterstunden und im nächsten Studienjahr etwa die Ergänzungsprüfung Mathematik mit „10 + 10“ Semesterstunden absolviert, in diesen beiden Studienjahren jeweils den Studienerfolg erbracht hätte, während der Maßstab bei einem ausländischen Studenten, welcher keine Ergänzungsprüfungen absolvieren muss, insofern ein weitaus strengerer wäre, als er in der Regel mehrere Prüfung zu absolvieren haben wird, um im Studienjahr die vorgeschriebenen acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkte zu erreichen. Ein Vorstudienlehrgang ist daher gemessen an der Anzahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen in angemessener Zeit zu absolvieren, um von einem Studienerfolg ausgehen zu können. Da die Beschwerdeführerin seit 1. März 2009 im Vorstudienlehrgang inskribiert war und die letzte Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt hat und nunmehr erst im Studienjahr 2013/2014 das Aufnahmeverfahren zu der von ihr gewählten Studienrichtung absolviert hat, ist eindeutig erwiesen, dass sie nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von § 64 Abs. 3 NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom 3. Juli 2008, Zl. 2008/17/0477).Es ist auf die Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002 zu verweisen, wonach, im Falle des Fehlens der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung, vom Rektorat die Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben sind, die für die Herstellung der Gleichwertigkeit mit einer inländischen Reifeprüfung erforderlich und vor der Zulassung abzulegen sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts würde es sich als sachlich nicht gerechtfertigt erweisen, wenn die mit einer sehr hohen Anzahl von Semesterstunden versehenen Ergänzungsprüfungen den in einer Studienrichtung vorgesehenen Prüfungen zur Beurteilung eines Studienerfolges gleichgestellt werden würden. Dies hätte nämlich zur Folge, dass ein ausländischer Student, der etwa in einem Studienjahr lediglich die Ergänzungsprüfung aus dem Fach Deutsch mit „24 + 20“ Semesterstunden und im nächsten Studienjahr etwa die Ergänzungsprüfung Mathematik mit „10 + 10“ Semesterstunden absolviert, in diesen beiden Studienjahren jeweils den Studienerfolg erbracht hätte, während der Maßstab bei einem ausländischen Studenten, welcher keine Ergänzungsprüfungen absolvieren muss, insofern ein weitaus strengerer wäre, als er in der Regel mehrere Prüfung zu absolvieren haben wird, um im Studienjahr die vorgeschriebenen acht Semesterstunden bzw. 16 ECTS-Anrechnungspunkte zu erreichen. Ein Vorstudienlehrgang ist daher gemessen an der Anzahl der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen in angemessener Zeit zu absolvieren, um von einem Studienerfolg ausgehen zu können. Da die Beschwerdeführerin seit 1. März 2009 im Vorstudienlehrgang inskribiert war und die letzte Ergänzungsprüfung im Oktober 2013 abgelegt hat und nunmehr erst im Studienjahr 2013 aus 2014, das Aufnahmeverfahren zu der von ihr gewählten Studienrichtung absolviert hat, ist eindeutig erwiesen, dass sie nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften den im Sinne von Paragraph 64, Absatz 3, NAG erforderlichen Studienerfolgsnachweis nicht erbracht hat vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2009, Zl. 2009/22/0105, sowie vom 3. Juli 2008, Zl. 2008/17/0477).

Schlagworte

Verlängerungsantrag Studierender; Ergänzungsprüfung nicht den Semesterstunden gleichzuhalten, welche für die Absolvierung der inskribierten Studienrichtung erlangt werden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.27675.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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