Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.09.2014Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Anmerkung
VwGH v. 27.1.2015, Ra 2014/22/0205Rechtssatz
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist betreffend die Manuduktionspflicht der Behörde darauf hinzuweisen, dass, soweit ein Antragsteller seinen Grund für den Aufenthalt nicht genau bezeichnet, die Verpflichtung der Behörde gemäß § 23 Abs. 1 NAG ins Leere läuft. Entsprechend dieser Bestimmung ist der Fremde nämlich entsprechend zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt. Auch aus dieser Bestimmung erhellt die Notwendigkeit der Darlegung eines konkreten Aufenthaltszweckes.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist betreffend die Manuduktionspflicht der Behörde darauf hinzuweisen, dass, soweit ein Antragsteller seinen Grund für den Aufenthalt nicht genau bezeichnet, die Verpflichtung der Behörde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, NAG ins Leere läuft. Entsprechend dieser Bestimmung ist der Fremde nämlich entsprechend zu belehren, wenn sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass er für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt. Auch aus dieser Bestimmung erhellt die Notwendigkeit der Darlegung eines konkreten Aufenthaltszweckes.
Schlagworte
verschiedene Aufenthaltstitel beantragt; Aufenthaltszweck nicht zweifelsfrei und eindeutig bezeichnet; keine Eventualanträge; ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.30560.2014Zuletzt aktualisiert am
24.03.2016