Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.09.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2Rechtssatz
Die im Nichtigerklärungsantrag vorgebrachte Ungleichbehandlung aller Bieter oder Wettbewerbsbeschränkung durch die Vorgabe eines bestimmten Baujahres in der Ausschreibung konnte vom Senat im Grundsatz aus folgenden Erwägungen nicht nachvollzogen werden. Der Auftraggeber ist bei Festlegung seines Leistungsgegenstandes grundsätzlich frei, soweit das Diskriminierungsverbot sowie die Grundsätze der Waren- und Dienstleistungsfreiheit beachtet werden. (Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht3, Rz 990) Auch ist es grundsätzlich Sache des Auftraggebers die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. (VwGH 20.12.2005, 2003/04/0149) Auch der EuGH erblickte in Rs Concordia Bus, C-513/99 vom 17.9.2002, keine Diskriminierung, wenn von der Auftraggeberin ausgeschriebene gasbetriebene Busse nur von einer sehr kleinen Zahl von Unternehmern geliefert werden konnten. Im Ergebnis lag daher in der Anforderung der Ausschreibung, dass kein Fahrzeug älter als Baujahr 2012 eingesetzt werde, unter der Voraussetzung, dass diese entweder als Eignungs- oder Leistungsanforderung ausgestaltet und diese Einordnung auch durchgehalten wird, keine vergaberechtlich bedenkliche Festlegung der Auftraggeberin. Außerdem gab die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung an, Fahrzeuge nicht älter als Baujahr 2012 anbieten zu können. Eine Wettbewerbsbeschränkung ist damit vorliegend nicht gegeben.
Schlagworte
Mindestanforderung im Leistungsgegenstand; Vermengung von Eignungskriterium und Leistungsanforderung; Billigstbieterprinzip; Bestbieterprinzip; Widerruf der AusschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.28992.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014