Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
23.09.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2Rechtssatz
Leistungsanforderungen sind per se auftragsbezogen und haben neutral und hinreichend genau formuliert zu sein. Die Leistung kann gemäß § 245 Abs. 1 BVergG 2006 wahlweise funktional oder konstruktiv beschrieben werden. Leistungsanforderungen sind in die Zukunft gerichtet, da sie die Erfüllung des erst zu vergebenden Auftrages determinieren.Leistungsanforderungen sind per se auftragsbezogen und haben neutral und hinreichend genau formuliert zu sein. Die Leistung kann gemäß Paragraph 245, Absatz eins, BVergG 2006 wahlweise funktional oder konstruktiv beschrieben werden. Leistungsanforderungen sind in die Zukunft gerichtet, da sie die Erfüllung des erst zu vergebenden Auftrages determinieren.
In der angefochtenen Bestimmung der Ausschreibung wird mittels einer formell als Eigenerklärung in der Ausschreibung festgelegten Anforderung zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Angebotsöffnung eine schriftliche Erklärung vom Bieter (Eigenerklärung) verlangt. Diese schriftliche Erklärung ist jedoch inhaltlich als auftragsbezogene Verpflichtungserklärung für eine zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung, somit in der Zukunft liegende Leistungsbereitschaft ausgestaltet. Die Auftraggeberin hat in den Ausschreibungsunterlagen jedoch streng zwischen unternehmensbezogenen und auftragsbezogenen Anforderungen zu unterscheiden. Da durch die formelle Einordnung als Eignungskriterium und inhaltliche Ausgestaltung als Leistungsanforderung ein Eignungskriterium und eine Leistungsanforderung vermengt wurden, war die Bestimmung als vergaberechtswidrig für nichtig zu erklären.
Schlagworte
Mindestanforderung im Leistungsgegenstand; Vermengung von Eignungskriterium und Leistungsanforderung; Billigstbieterprinzip; Bestbieterprinzip; Widerruf der AusschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.28992.2014Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014