RS Lvwg 2014/9/23 VGW-123/074/28992/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

23.09.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2
BVergG 2006 §187
BVergG 2006 §228
BVergG 2006 §230
BVergG 2006 §231
BVergG 2006 §245
BVergG 2006 §246
BVergG 2006 §248
BVergG 2006 §337
BVergG 2006 §341
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 230 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 246 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Leistungsanforderungen sind per se auftragsbezogen und haben neutral und hinreichend genau formuliert zu sein. Die Leistung kann gemäß § 245 Abs. 1 BVergG 2006 wahlweise funktional oder konstruktiv beschrieben werden. Leistungsanforderungen sind in die Zukunft gerichtet, da sie die Erfüllung des erst zu vergebenden Auftrages determinieren.Leistungsanforderungen sind per se auftragsbezogen und haben neutral und hinreichend genau formuliert zu sein. Die Leistung kann gemäß Paragraph 245, Absatz eins, BVergG 2006 wahlweise funktional oder konstruktiv beschrieben werden. Leistungsanforderungen sind in die Zukunft gerichtet, da sie die Erfüllung des erst zu vergebenden Auftrages determinieren.

In der angefochtenen Bestimmung der Ausschreibung wird mittels einer formell als Eigenerklärung in der Ausschreibung festgelegten Anforderung zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Angebotsöffnung eine schriftliche Erklärung vom Bieter (Eigenerklärung) verlangt. Diese schriftliche Erklärung ist jedoch inhaltlich als auftragsbezogene Verpflichtungserklärung für eine zum Zeitpunkt der Auftragserfüllung, somit in der Zukunft liegende Leistungsbereitschaft ausgestaltet. Die Auftraggeberin hat in den Ausschreibungsunterlagen jedoch streng zwischen unternehmensbezogenen und auftragsbezogenen Anforderungen zu unterscheiden. Da durch die formelle Einordnung als Eignungskriterium und inhaltliche Ausgestaltung als Leistungsanforderung ein Eignungskriterium und eine Leistungsanforderung vermengt wurden, war die Bestimmung als vergaberechtswidrig für nichtig zu erklären.

Schlagworte

Mindestanforderung im Leistungsgegenstand; Vermengung von Eignungskriterium und Leistungsanforderung; Billigstbieterprinzip; Bestbieterprinzip; Widerruf der Ausschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.28992.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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