RS Vwgh 2004/9/23 2001/02/0262

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §1 Abs3;
FSG 1997 §37 Abs3 Z1;
FSG 1997 §37 Abs4 Z1;
VStG §44a Z3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dadurch, dass die belBeh die - strengere - Strafsanktionsnorm des

§ 37 Abs. 4 Z. 1 und nicht die - mildere - des § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 anzuwenden gehabt hätte (Mindeststrafe im ersten Fall S 10.000,--, im zweiten Fall S 5.000,--), wurde der Besch in seinen Rechten nicht verletzt (Hinweis E 15.4. 1991, 91/19/0038).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONStrafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001020262.X03

Im RIS seit

12.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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