RS Lvwg 2014/9/25 VGW-141/023/28065/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.09.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4
WMG §14
WMG §15

Rechtssatz

Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen unter anderem verpflichtet, sich nach- oder umschulen zu lassen sowie an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wenn eine solche Person an einer arbeitsintegrativen Maßnahme nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50% zu kürzen. Die arbeitslose Beschwerdeführerin befand sich in einer Schulung des Arbeitsmarktservices zur Vermittlung entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache, was jedenfalls als arbeitsintegrative Maßnahme im Sinne des § 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu werten ist. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem über dreieinhalb Monate dauernden Kurs gestaltete sich so, dass sie bis zum 12. Juni 2014 insgesamt acht Wochen und fünf Tage fehlte und seit dem 13. Juni sodann dem Kurs vollständig fernblieb. Eine Hilfe suchende oder empfangende Person ist von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen unter anderem verpflichtet, sich nach- oder umschulen zu lassen sowie an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Wenn eine solche Person an einer arbeitsintegrativen Maßnahme nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50% zu kürzen. Die arbeitslose Beschwerdeführerin befand sich in einer Schulung des Arbeitsmarktservices zur Vermittlung entsprechender Kenntnisse der deutschen Sprache, was jedenfalls als arbeitsintegrative Maßnahme im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu werten ist. Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem über dreieinhalb Monate dauernden Kurs gestaltete sich so, dass sie bis zum 12. Juni 2014 insgesamt acht Wochen und fünf Tage fehlte und seit dem 13. Juni sodann dem Kurs vollständig fernblieb.

§ 15 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert eindeutig, dass für den Fall der nicht entsprechenden Mitwirkung an einer arbeitsintegrativen Maßnahme eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist. Das unentschuldigte Fernbleiben von einer derartigen Maßnahme von mehr als der Hälfte der vorgesehenen Gesamtlaufzeit und das darauffolgende völlige Ausbleiben von dieser kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinesfalls als entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführerin an dieser Maßnahme qualifiziert werden, weswegen die vorgenommene Kürzung der Leistung zu Recht erfolgte.Paragraph 15, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert eindeutig, dass für den Fall der nicht entsprechenden Mitwirkung an einer arbeitsintegrativen Maßnahme eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist. Das unentschuldigte Fernbleiben von einer derartigen Maßnahme von mehr als der Hälfte der vorgesehenen Gesamtlaufzeit und das darauffolgende völlige Ausbleiben von dieser kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinesfalls als entsprechende Mitwirkung der Beschwerdeführerin an dieser Maßnahme qualifiziert werden, weswegen die vorgenommene Kürzung der Leistung zu Recht erfolgte.

Schlagworte

Pflicht zur Teilnahme an Nach- oder Umschulungen; Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhalts; Fernbleiben von arbeitsintegrativen Maßnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.28065.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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