RS Lvwg 2014/10/6 VGW-151/070/20974/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.10.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §46 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs3

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, im Rahmen der Prüfung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner beiden rechtskräftigen Verurteilungen in der Vergangenheit dem öffentlichen Interesse widerstreitet, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Schließlich hat sie es darüber hinaus ohne Angabe von Gründen unterlassen, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG zu prüfen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Sachverhalts und des Ergebnisses ihrer Beurteilung iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre.Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, im Rahmen der Prüfung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner beiden rechtskräftigen Verurteilungen in der Vergangenheit dem öffentlichen Interesse widerstreitet, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Schließlich hat sie es darüber hinaus ohne Angabe von Gründen unterlassen, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu prüfen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Sachverhalts und des Ergebnisses ihrer Beurteilung iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre.

Schlagworte

Zurückverweisung; Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.20974.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten