Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, im Rahmen der Prüfung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner beiden rechtskräftigen Verurteilungen in der Vergangenheit dem öffentlichen Interesse widerstreitet, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Schließlich hat sie es darüber hinaus ohne Angabe von Gründen unterlassen, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des § 11 Abs. 3 NAG zu prüfen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Sachverhalts und des Ergebnisses ihrer Beurteilung iSd § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre.Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage verabsäumt, im Rahmen der Prüfung, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund seiner beiden rechtskräftigen Verurteilungen in der Vergangenheit dem öffentlichen Interesse widerstreitet, eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen. Schließlich hat sie es darüber hinaus ohne Angabe von Gründen unterlassen, die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Lichte des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu prüfen, obwohl sie dazu aufgrund des konkreten Sachverhalts und des Ergebnisses ihrer Beurteilung iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre.
Schlagworte
Zurückverweisung; Sachverhalt nicht ausreichend ermitteltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.20974.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014