Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen auszuführen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sie zu der Ansicht gelangt, dass eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG aufgrund seiner beiden bedingten Verurteilungen zu geringfügigen Haftstrafen aus dem Jahre 2007 und 2011 in Zusammenschau mit dem nachfolgenden Wohlverhalten des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet. Auch wenn für die vorliegende Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche diese lediglich auf § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG gestützt hat, eine einhergehende echte Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK in Bezug auf einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers grundsätzlich nicht in Betracht kommt, so ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters dennoch, dass bei der Beurteilung eines Sachverhalts – wie dem vorliegenden - im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG die aktuellen Lebensverhältnisse des Antragstellers jedenfalls bereits in eine Prüfung des Vorliegens eines maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels einbezogen werden müssen.Die belangte Behörde hat es im angefochtenen Bescheid unterlassen auszuführen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sie zu der Ansicht gelangt, dass eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG aufgrund seiner beiden bedingten Verurteilungen zu geringfügigen Haftstrafen aus dem Jahre 2007 und 2011 in Zusammenschau mit dem nachfolgenden Wohlverhalten des Beschwerdeführers öffentlichen Interessen widerstreitet. Auch wenn für die vorliegende Entscheidung der Verwaltungsbehörde, welche diese lediglich auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gestützt hat, eine einhergehende echte Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK in Bezug auf einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Antragstellers grundsätzlich nicht in Betracht kommt, so ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Richters dennoch, dass bei der Beurteilung eines Sachverhalts – wie dem vorliegenden - im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG die aktuellen Lebensverhältnisse des Antragstellers jedenfalls bereits in eine Prüfung des Vorliegens eines maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels einbezogen werden müssen.
Schlagworte
Zurückverweisung; Sachverhalt nicht ausreichend ermitteltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.20974.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014