Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.10.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (z.B. Art. 6 RL 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (so etwa VwGH 16.02.2012, 2011/18/0039; 27.09.2010, 2009/22/0044). Zu betonen ist schließlich, dass dabei der Bindung eines Fremden an einen Österreicher im Rahmen der Abwägungen nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seiner österreichischen Familienangehörigen, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigung und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatland und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (VwGH 17.04.2013, 2012/22/0235).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde“ im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung (z.B. Artikel 6, RL 2003/109/EG) ist jeweils an Hand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (so etwa VwGH 16.02.2012, 2011/18/0039; 27.09.2010, 2009/22/0044). Zu betonen ist schließlich, dass dabei der Bindung eines Fremden an einen Österreicher im Rahmen der Abwägungen nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seiner österreichischen Familienangehörigen, insbesondere zu den Wohnverhältnissen, der Art ihrer Beschäftigung und den erzielten Einkommen, aber etwa auch zur Frage der Deutschkenntnisse sowie zu den Bindungen zum Heimatland und zur Möglichkeit und Zumutbarkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb Österreichs getroffen werden (VwGH 17.04.2013, 2012/22/0235).
Schlagworte
Zurückverweisung; Sachverhalt nicht ausreichend ermitteltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.20974.2014Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014